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460 15 292

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 31. Mai 2016 (460 15 292)

Basel-Landschaft · 2016-05-31 · Deutsch BL

Strafrecht Widerhandlung gegen das Ausländergesetz/Anklagegrundsatz/Strafzumessung/Form der Eröffnung von Strafbefehlen/Kostenauferlegung bei ausländischem Wohnsitz

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Anklagegrundsatz

E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2015 (act. 693 ff.) wies in den Vorbemerkungen darauf hin, dass A.____ Staatsangehöriger von Nigeria ist und sein Domizil an der Via Y.____ in YY.____, Italien, ausweist. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten unter Ziff. 2.2 der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "A.____ verstiess, ohne im Besitz der dafür notwendigen Dokumente zu sein, durch dessen unbefugte Einreise und den nachfolgenden monatelangen illegalen Aufenthalt in der Schweiz, Region W.____, V.____ und an anderen unbekannten Orten, seit mindestens anfangs Mai bis zum 17. Juni 2015 vorsätzlich gegen die von Gesetzes wegen vorgesehenen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen. Anwendbare Gesetzesbestimmungen: Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG" .

E. 1.2 Das Strafgericht erwog in seinem Urteil (S. 7), dass die Anklageschrift keine konkreten Angaben darüber enthalte, wegen Fehlens welcher notwendigen Dokumente die Einreise und der anschliessende Aufenthalt des Beschuldigten illegal gewesen sein sollen. Auch in seinen mündlichen Darlegungen habe der Staatsanwalt nicht darlegen können, welche Dokumente der Beschuldigte benötigt hätte bzw. welche er gehabt habe und welche ungültig gewesen seien. In diesem Kontext könne der Anklageschrift auch nicht entnommen werden, ob sich die fehlenden notwendigen Dokumente nach der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten (Ausländer aus Nigeria) oder nach dessen Aufenthaltsstatus in Italien (Ausländer in einem Schengen-Staat) bestimmten. Die namentliche Erwähnung der fehlenden notwendigen Dokumente in der Anklageschrift bilde in einem solchen Fall jedoch den unabdingbaren Bestandteil der Sachverhaltsumschreibung. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, genüge die Anklageschrift weder der Umgrenzungs- noch der Informationsfunktion. Somit sei das Verfahren wegen Verstosses gegen das AuG zufolge Verletzung des Anklageprinzips gänzlich einzustellen (vgl. Urteil des Strafgerichts a.a.O.).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft demgegenüber macht in ihrer Berufungserklärung vom 30. Dezember 2015 geltend, sie habe in guten Treuen von einer rechtgenügenden Anklageschrift ausgehen können, nachdem das Strafgericht weder nach Erhalt der Anklage noch vorfrageweise zu Beginn der Hauptverhandlung auf den angeblich mangelhaften Anklagepunkt eingegangen sei. Die Vorinstanz habe erst nach einer entsprechenden Rüge der Verteidigung in der Hauptverhandlung im Rahmen des Parteivortrages eine Verletzung des Anklageprinzips festgestellt. Damit habe sie gegen die in Art. 329 Abs. 2 und 4 StPO umschriebenen Pflichten verstossen (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). Die einander zuwiderlaufenden Ziele einer Anklageschrift, einerseits der Kürze und andererseits der Ausführlichkeit, seien zwar nicht einfach auf einen Nenner zu bringen. Es gehe jedoch ganz banal darum, minimale Anforderungen an den einer beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt zu stellen, so dass diese verstehe, was ihr von Amtes wegen vorgeworfen werde. Dass der Beschuldigte durch den Vorwurf der Verletzung des Ausländergesetzes überrumpelt worden sei, treffe entschieden nicht zu, denn diesen Vorhalt hätten ihm die Strafverfolgungsbehörden im Verlaufe der Strafuntersuchung mehrfach gemacht (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). Dass sich der Beschuldigte in der Schweiz aufgehalten habe, werde denn auch von ihm nicht in Abrede gestellt, sondern er behaupte, dazu berechtigt gewesen zu sein. Würden wie im vorliegenden Fall vom Beschuldigten nur vage Angaben gemacht, könne von einer Anklageschrift nicht verlangt werden, dass die Ausführungen bezüglich Aufenthalte präzise wiedergegeben würden (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). Schliesslich sei die Behauptung der amtlichen Verteidigung, der Anklagegrundsatz sei verletzt, auch nicht erstellt, wenn diese Zweifel an der Richtigkeit der von der Staatsanwaltschaft eingeholten Erkundigungen erhebe, ob die vom Beschuldigten mitgeführten italienischen Dokumente für den Aufenthalt in der Schweiz genügten. So werde denn auch in der Anklageschrift umschrieben, dass der Beschuldigte gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstossen habe, weil er nicht "im Besitz der dafür notwendigen Dokumente" gewesen sei, und nicht weil diese nicht gültig gewesen seien. Der in der Anklage der Staatsanwaltschaft umschriebene Sachverhalt möge zwar auf den ersten Blick knapp erscheinen. Wesentliches Kernelement des Anklagegrundsatzes sei und bleibe das Ziel, dass der Beschuldigte darüber im Bild sein müsse, wessen er beschuldigt werde. Dies sei beim Beschuldigten der Fall (vgl. S. 5 der Berufungserklärung). Das Ausländergesetz sei hinsichtlich Art. 115 AuG dann verletzt, wenn die notwendigen Einreise- und/oder Aufenthaltspapiere nicht vorhanden seien, was der Täter gewusst habe, trotzdem entgegen diesem Wissen gehandelt und mithin seine illegalen Handlungen vorsätzlich begangen habe. Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten vor, was angesichts der simplen Gesetzesverletzung ebenfalls im Lichte des Anklagegrundsatzes genüge, dies umso mehr, als neben dem Vorsatz keine anderen subjektiven Unrechtselemente vom Ausländergesetz gefordert würden und sich der subjektive Tatbestand ohnehin nur aufgrund des äusseren Verhaltens ableiten lasse, ausser wenn ein Geständnis vorliege. Dass sich der Beschuldigte fahrlässig in der Schweiz aufgehalten haben solle, habe er nie gesagt und sei auch von der Verteidigung nicht behauptet worden (vgl. S. 6 f. der Berufungserklärung). Nach diesen Ausführungen müsse es als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit der Umschreibung in der Anklageschrift gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde (vgl. S. 7 der Berufungserklärung). In seinem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führt der Staatsanwalt ergänzend aus, der hinter der Anklage stehende Sachverhalt sei weder komplex noch gravierend (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). Dem Beschuldigten sei schon bei der ersten Ausgabe der Anklageschrift präsent gewesen, wessen er beschuldigt worden sei (vgl. S. 4 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). Auch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 115 AuG) seien dem Beschuldigten bekannt gemacht worden. Angaben zu Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen könnten insoweit nur dann genau gemacht werden, sofern diese bekannt seien. Wenn der Beschuldigte nur vage Angaben mache, liege die Verantwortung nicht bei der Strafverfolgungsbehörde (vgl. S. 5 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). Der Beschuldigte sei auch ohne weiteres in der Lage gewesen, sich angemessen zu verteidigen, umso mehr, als er amtlich verteidigt gewesen sei. Der Tatbestand des Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG umschreibe einen überaus offenen Tatbestand (vgl. S. 6 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). Auch ohne genaue Umschreibung in der ersten Anklageschrift, welche fremdländischen Papiere der Beschuldigte auf sich getragen habe, habe er aufgrund des Inhalts der Anklage gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Dies müsse umso mehr gelten, als die Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2016 nach Einladung des Kantonsgerichts eine erweiterte Anklageschrift eingereicht habe, worin die vom Beschuldigten mitgeführten, für einen Grenzübertritt untauglichen italienischen Dokumente umschrieben seien (vgl. S. 7 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft).

E. 1.4 Die Verteidigerin des Beschuldigten machte bereits in ihrem Parteivortrag vor Strafgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO geltend. So könne nicht sein, dass sich die Verteidigung und auch das Gericht mangels entsprechender Angaben in der Anklageschrift stundenlang durch die Akten wühlen müssten, um herauszufinden, warum die Staatsanwaltschaft der Meinung sei, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung nicht im Besitz der notwendigen Dokumente gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 837). In seiner Berufungsantwort vom 16. März 2016 vertritt der Beschuldigte die Auffassung, die Staatsanwaltschaft hätte nicht erst in der Berufung, sondern spätestens im Rahmen der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht den angeklagten Sachverhalt präzisieren können, um im Ergebnis die Verletzung des Anklageprinzips zu vermeiden. Nur weil das Strafgericht die Staatsanwaltschaft nicht spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung auf die Verletzung des Anklagegrundsatzes auch beim mitangeklagten Nebenpunkt des Verstosses gegen das AuG hingewiesen habe, habe dies nicht zur Folge, dass es nicht zu einem entsprechenden Urteil im Sinne der Einstellung kommen könne. Gestützt auf Art. 329 Abs. 1 StPO prüfe das Strafgericht die Anklage nur summarisch und es solle einzig vermieden werden, dass in formeller und materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zurückgewiesen würden (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). Die Verletzung des Anklagegrundsatzes auch beim Nebenanklagepunkt des Verstosses gegen das AuG sei von der Vorinstanz erst nach eingehender Stellungnahme der Verteidigung im Rahmen des Parteivortrages explizit bejaht worden, weshalb es vollkommen zu Recht nicht schon vorher zu einer Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 StPO gekommen sei. Es treffe des Weiteren nicht zu, dass das Strafgericht die Verletzung des Anklageprinzips lediglich aufgrund der Nichterwähnung der für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz notwendigen Dokumente bejaht habe. Das Strafgericht habe auch gerügt, dass die Anklageschrift nicht beschrieben habe, welche Dokumente des Beschuldigten gültig oder vielmehr ungültig gewesen seien (vgl. S. 4 der Berufungsantwort). Der Anklage könne nicht entnommen werden, welche Dokumente der Beschuldigte auf sich hätte tragen müssen. Genau darin liege die Verletzung des Anklageprinzips (vgl. S. 5 der Berufungsantwort). Selbst das Kantonsgericht habe mit Verfügung vom 8. Februar 2016 die Staatsanwaltschaft noch auffordern müssen aufzuzeigen, aufgrund welcher fehlender Dokumente der Beschuldigte wo, wann und welche Einreisevorschriften verletzt und sich somit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben solle. Zusammenfassend genüge die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO nicht und die Vorinstanz habe das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen das AuG deshalb zu Recht eingestellt (vgl. S. 6 der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt die Verteidigerin ergänzend aus, es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft den offensichtlichen Fehler in der Anklage vor Berufungsgericht nachhole (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 1 des Parteivortrages der Verteidigerin). Würde die Verletzung des Anklageprinzips in jedem Fall eine Rückweisung zur Folge haben, wären die Bestimmungen über das Anklageprinzip und die Folgen des diesbezüglichen Verstosses obsolet und dem Beschuldigten würde der Instanzenzug genommen (vgl. S. 2 des Parteivortrages der Verteidigerin). Das Anklageprinzip sei schliesslich auch mit der ergänzten Anklage vom 25. Februar 2016 noch verletzt. So habe die Staatsanwaltschaft nicht aufgezeigt, weshalb die Dokumente, welche der Beschuldigte auf sich getragen habe und welche (ausser dem Fremdenpass) gültig gewesen seien, eine Einreise in die Schweiz zu verbieten. Die Schengen-Reise-Bestimmungen seien derart kompliziert, dass diese Frage nur sehr schwer zu beantworten sei. Der Verweis auf das Fehlen eines gültigen heimatlichen Reisepasses reiche hierfür sicherlich nicht aus. Auch die kurzfristig eingereichte Mitteilung des EJPD vermöge diesen Umstand nicht zu ändern (vgl. S. 3 des Parteivortrages der Verteidigung). 1.5.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 Erw. 3.4.1, 140 IV 188 Erw. 1.3). Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (BGE 126 I 19 Erw. 2a). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 141 IV 437, BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 Erw. 2.2). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 Erw. 6.3, 126 I 19 Erw. 2a). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform, die Teilnahmeform sowie die Erscheinungsform und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg - sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (vgl. BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 Erw. 1.3.2, m.w.H., u.a. auf BGE 120 IV 348 Erw. 3c.). Was die Umschreibungsdichte betrifft, so hängt der Detaillierungsgrad der Sachverhaltsumschreibung von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, von der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 325 N 25). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., N 26). Quantitative Anforderungen werden hingegen durch das Gebot, sich auf das Notwendigste zu beschränken, umschrieben. Das Gebot, sich möglichst kurz zu halten, dient vor allem der Waffengleichheit ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., N 43). Nicht zur Aufgabe der Anklage gehört, die vorgebrachten Behauptungen zu belegen oder zu beweisen; vielmehr soll die Richtigkeit dieser Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung mittels der präsentierten Beweise, der Akten und der Parteivorträge überprüft werden (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., N 45, m.w.H.). 1.5.2 Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts stellte bereits vor der Hauptverhandlung fest, dass die ursprüngliche Anklageschrift vom 13. August 2015 (act. 693 ff.) hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung äusserst knapp ausgefallen ist, insbesondere was die Ort- und Zeitangaben sowie die erforderlichen Dokumente betrifft. Mit Blick auf das Verbot der doppelten Strafverfolgung (Art. 11 StPO) wäre es indes der Verfahrensleitung des Strafgerichts oblegen, die Anklage in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, was jedoch unterblieben ist. Gemäss Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es wurde gestützt darauf mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2016 in sinngemässer Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit eingeräumt, die Anklage in dem im Berufungsverfahren strittigen Punkt betreffend die vorgeworfene Widerhandlung gegen die Schweizerische Ausländergesetzgebung genügend zu umschreiben und namentlich unter Nennung der entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen aufzuzeigen, aufgrund welcher fehlender Dokumente der Beschuldigte wo, wann und welche Einreisevorschriften verletzt und sich somit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben soll. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft mit ihrer ergänzten Anklageschrift vom 25. Februar 2016 nach. Darin wird dem Beschuldigten nunmehr folgender Vorwurf gemacht: "A.____ reiste Ende April 2015 mit dem Zug von Italien kommend über Q.____ in die Schweiz ein und hielt sich danach in W.____, U.____, T.____, V.____ und anderen nicht näher bekannten Orten bis zu seiner Festnahme vom 17. Juni 2015 im Zug von V.____ nach W.____, Höhe S.____, auf. Da er nicht die für die Einreise und den Aufenthalt notwendigen Reisedokumente besass und auf sich trug, verstiess er vorsätzlich gegen die von Gesetzes wegen vorgesehenen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen der Schweiz. Zwar war A.____ im Besitze eines Aufenthaltstitels von Italien (Permesso di Soggiorno), welcher bis zum 6. März 2016 gültig ist, jedoch fehlte ihm der gültige heimatliche Reisepass für den oben genannten Zeitraum, um als Einreise- und Aufenthaltstitel für die Schweiz zu wirken. Die italienische Identitätskarte (Carta d‘Identità), welche A.____ anlässlich seiner Festnahme auf sich trug, ist zwar bis zum 24. März 2014 gültig, jedoch ist ausdrücklich darauf vermerkt, dass diese nicht zur Ausreise in ein anderes Land berechtigt. Der Fremdenpass (Titolo di Viaggio per Stranieri), ausgestellt auf A.____, lief am 8. April 2015 ab. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, musste ihm doch aufgrund des vor allem in seinen Kreisen vorhandenen Wissens um die Voraussetzungen einer Einreise und des Aufenthalts in der Schweiz bekannt sein, dass die von ihm mitgeführten italienischen Dokumente nicht ausreichten, um seinen Verbleib zu rechtfertigen, dies umso mehr, als seine Absichten rein illegaler Natur waren. Anwendbare Gesetzesbestimmungen: Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG i.V.m. Anhang 1, Liste 1: Staatsangehörigkeit (Übersicht der Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit) des Staatssekretariats für Migration". 1.5.3 Das Kantonsgericht konstatiert, dass das Anklageprinzip spätestens nach Vorliegen der ergänzten Anklageschrift vom 25. Februar 2016 gewahrt wurde: Diese Anklageschrift stellt nun in genügendem Masse den Sachverhalt hinsichtlich Tatzeit, Tatort und Tatausführung dar. Insbesondere werden darin die Einreise und der Aufenthalt des Beschuldigten sowie die dafür nicht genügenden Dokumente hinreichend geschildert. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Tatbestand von Art. 115 AuG lediglich ein Vergehen darstellt, mithin der Tatvorwurf nicht ein besonders schwerer ist, wodurch keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte in der Anklage zu stellen sind. Schliesslich handelt es sich beim angeklagten Sachverhalt um einen relativ simplen Lebensvorgang. Des Weiteren ist es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht Sache der Staatsanwaltschaft, bereits schon in der Anklageschrift Beweismittel zu nennen; die blosse Behauptung genügt (vgl. oben, Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., N 45). Diese und die weiteren Rügen der Verteidigung sind somit nicht zu hören. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass spätestens mit der Anklageschrift vom 25. Februar 2016 die Anforderungen gemäss Art. 325 StPO (Inhalt der Anklageschrift) erfüllt werden, weshalb der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gewahrt ist. Nachfolgend kann somit eine Beurteilung durch das Gericht gestützt auf diese Anklageschrift stattfinden.

E. 2 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungserklärung vom 30. Dezember 2015 geltend, massgeblich zur Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte zu Unrecht in der Schweiz gewesen sei, sei, ob dieser ein gültiges Reisedokument besessen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, denn wie er selbst vor Gericht ausgeführt habe, habe er seinen Pass erst in der Schweiz bei der nigerianischen Botschaft bestellt, d.h. nach seiner illegalen Einreise, denn mit den anderen Dokumenten, die er bei sich getragen habe, an die er sich im Übrigen an der Hauptverhandlung nicht erinnert habe, habe er das schweizerische Staatsgebiet nicht betreten dürfen (vgl. S. 5 der Berufungserklärung). Aufgrund der Beweislage sei der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Verletzung des Ausländergesetzes schuldig zu sprechen (vgl. S. 7 der Berufungserklärung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt der Staatsanwalt aus, der Beschuldigte habe selbst vorgegeben, er sei der Meinung gewesen, sich auf dem Territorium der Schweiz aufhalten zu dürfen, was jedoch nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens ändere. Einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum hätten weder er noch seine Verteidigung geltend gemacht und belegt, wozu auch keine Veranlassung bestanden habe, denn der Beschuldigte sei nach eigenen Angaben willentlich und wissentlich mindestens seit anfangs Mai bis zum 17. Juni 2015 in der Schweiz gewesen. Für dessen Behauptung, sich berechtigterweise in der Schweiz aufzuhalten, habe er keine Belege dazu nennen können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft).

E. 2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht machte die Verteidigerin des Beschuldigten geltend, dieser habe bei seiner Anhaltung drei Dokumente, nämlich eine Aufenthaltsbewilligung für Italien, den "permesso di soggiorno", eine Identitätskarte, die "carta d’identità", sowie ein Reisedokument mit dem Titel "titolo di viaggio per stranieri" bei sich gehabt. Der Beschuldigte habe sich zwar von seiner Wohngemeinde abgemeldet; dies habe jedoch nicht zur Ungültigkeit seiner Reisedokumente geführt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 837 f.). Bezüglich der Gültigkeit des Reisedokuments befände sich in den Akten lediglich ein Vermerk betreffend ein Telefonat mit dem kantonalen Amt für Migration und dem Bundesamt für Migration. Es sei nicht klar, ob die Auskunft gebenden Personen die entsprechende Kompetenz gehabt hätten. Die Ungültigkeit des Dokuments sei in keiner Weise belegt. Der Beschuldigte habe als Tourist in die Schweiz einreisen und sich hier vom Tag seiner Einreise an bis zur Anhaltung aufhalten dürfen. Daher beantragte die Verteidigerin vor Strafgericht noch einen Freispruch von der Anklage (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 839). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht ergänzt die Verteidigerin, der Staatsanwaltschaft sei es auch nicht gelungen, einen Vorsatz des Beschuldigten nachzuweisen. Wenn selbst die Anklagebehörde mehrere Anläufe brauche, um die illegale Einreise zu begründen, könne nicht verlangt werden, dass ein Nigerianer mit niedrigem Bildungsniveau die Verletzung der äusserst komplizierten Bestimmungen verstehen könne und dies vorsätzlich begehe. Anders wäre es nur gewesen, wenn der Beschuldigte bei seiner Einreise gar keine Dokumente auf sich getragen oder ein Einreiseverbot bestanden hätte. Im Zweifel sei daher ein Vorsatz zu verneinen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 des Parteivortrages der Verteidigung). 2.3.1 Der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) macht sich strafbar, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verletzt . Unter Art. 5 AuG werden die Einreisevoraussetzungen geregelt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist. Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere (Art. 5 Abs. 4 AuG). In Art. 3 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV; SR 142.204) werden die Reisedokumente geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VEV müssen Ausländerinnen und Ausländer bei der Einreise ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG hingegen macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Gemäss Anhang 1, Liste 1: Staatsangehörigkeit/Übersicht der Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit des Staatssekretariats für Migration SEM benötigen nigerianische Staatsangehörige, ungeachtet der Visumspflicht, für die Einreise in den Schengen-Raum über die Schweiz ein Reisedokument, welches (1.) mindestens drei Monate über das Datum der vorgesehenen Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig ist und (2.) vor weniger als zehn Jahren ausgestellt wurde. Dabei muss es sich um einen nationalen Pass oder um ein anderes, für die Einreise in die Schweiz anerkanntes Reisedokument handeln. Hingegen sind nigerianische Staatsangehörige von der Visumpflicht für einen Aufenthalt bis 90 Tage ausgenommen, sofern sie mit (1.) einem gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaates oder (2.) einem gültigen D-Visum in Verbindung mit einem anerkannten Reisedokument einreisen. 2.3.2 Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2015 aus, er habe sich seit Ende April 2015 in der Schweiz aufgehalten (vgl. act. 623). Zum Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht führte der Beschuldigte aus, er habe (Reise-)Dokumente gehabt. Mit diesen sei er berechtigt gewesen, 3 Monate lang in der Schweiz zu bleiben. Es habe sich dabei um drei verschiedene Dokumente gehandelt. Dem Beschuldigten sei bewusst, dass er sich lange in der Schweiz aufgehalten habe. Der Grund dafür sei gewesen, dass sein nigerianischer Pass abgelaufen sei und er deswegen zur nigerianischen Botschaft gegangen sei, wo man ihm einen Termin für das Abholen des Passes am 30. Mai bzw. Juni 2015 gegeben habe. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da er verhaftet worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 791 f.). Wie eine Faxanfrage der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2016 bei der entsprechenden Botschaft ergeben hat, hat der Beschuldigte dort nie einen Passantrag, weder auf Ausstellung eines neuen noch auf Verlängerung des alten Passes, gestellt und er sei der Botschaft sogar völlig unbekannt (vgl. E-Mail des Staatssekretariats für Migration SEM vom 25. Mai 2016). Dies macht die Ausführungen des Beschuldigten nicht besonders glaubhaft. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Tat über drei Dokumente verfügt, welche er bei der Einreise und während des Aufenthalts in der Schweiz auf sich getragen hat: Zunächst besitzt der Beschuldigte eine italienische Identitätskarte ("carta d’identità") mit Gültigkeit bis zum 24. März 2014, welche auf der Rückseite den ausdrücklichen Vermerk enthält, dass sie nicht für eine Ausreise gültig ist (vgl. act. 003 f.). Des Weiteren verfügt der Beschuldigte aus humanitären Gründen über einen italienischen Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") mit Gültigkeit bis zum 6. März 2016 (act. 007 f.). Schliesslich kann der Beschuldigte ein italienisches Reisedokument für Ausländer ("titolo di viaggio per stranieri") vorweisen, welches bis zum 8. April 2015 und für alle von der italienischen Regierung anerkannten Staaten Gültigkeit hat (vgl. act. 011 ff.). Von diesen drei Dokumenten kann lediglich der italienische Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") zu einem Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz berechtigen. Dieser Aufenthalt fand von Ende April 2015 bis zum 17. Juni 2015 statt, zu einem Zeitpunkt also, in dem der italienische Aufenthaltstitel noch Gültigkeit hatte. Zudem dauerte der Aufenthalt rund 1 ½ Monate und damit weniger als 90 Tage, weshalb dafür kein zusätzliches Visum erforderlich war. Somit kann der Beschuldigte für diesen Aufenthalt eine Legitimation vorweisen. Anders sieht es hingegen bezüglich der Einreise Ende April 2015 aus: Wie bereits erwähnt, berechtigt die obgenannte Identitätskarte ("carta d’identità") ausdrücklich nicht zur Ein- bzw. Ausreise. Auch das obgenannte Reisedokument ("titolo di viaggio per stranieri") vermochte den Beschuldigten nicht zu einer Einreise in die Schweiz zu berechtigen, da dessen Gültigkeit bereits vor der Einreise abgelaufen war. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Dokument weder um einen Pass noch dürfte dieses ein durch die Schweiz anerkanntes Reisedokument darstellen. Schliesslich erscheinen die seitens des Amtes für Migration Basel-Landschaft und des Bundesamtes für Migration geäusserten Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2015, act. 143 f.) - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht von Vornherein als abwegig. Schliesslich ist zugestanden und belegt, dass der Beschuldigte bei seiner Einreise über keinen gültigen nationalen (nigerianischen) Pass verfügte. 2.3.3 Das Kantonsgericht stellt somit zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte zwar illegal in die Schweiz eingereist ist, da er weder über einen Pass noch über ein von der Schweiz anerkanntes Reisedokument verfügte. Dies wusste der Beschuldigte bzw. musste er wissen, hat er doch anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht selbst ausgeführt, dass er bei der nigerianischen Botschaft in Bern einen Pass beantragt habe, da seiner abgelaufen sei (vgl. act. 793). Der Beschuldigte reiste somit willentlich und wissentlich rechtswidrig in die Schweiz ein. Hingegen war der nachfolgende Aufenthalt - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - nicht mehr illegal, da der Beschuldigte den italienischen Aufenthaltstitel "permesso di soggiorno" vorweisen konnte. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich diesfalls als teilweise begründet, weshalb eine teilweise Gutheissung derselben erfolgt. Aus den genannten Gründen ist Dispositiv-Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils dahingehend zu korrigieren, dass der Beschuldigte zusätzlich wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Form von rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG schuldig zu sprechen ist. Dispositiv-Ziffer 2 des strafgerichtlichen Urteils ist hingegen dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte von der Anklage des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG freizusprechen ist.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 5. bis zum 6. März 2013 in Polizeigewahrsam sowie vom 17. Juni bis zum 31. Juli 2015 in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von insgesamt 47 Tagen (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Das Verschulden des Beschuldigten bezeichnete die Vor-instanz in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten als nicht leicht wiegend, auch wenn der Fall im Rahmen der Strafzumessung eher im unteren Bereich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anzusiedeln sei (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Bezüglich der Legalbewährung des Beschuldigten hegte das Strafgericht erhebliche Bedenken. Es hielt daher aus spezialpräventiven Gründen eine teilbedingte Strafe mit dem maximal möglichen Strafvollzug als einen deutlich spürbaren Denkzettel für unabdingbar, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb es 8 Monate der Freiheitsstrafe als unbedingt und die restlichen 8 Monate als bedingt aussprach. Aus denselben Gründen erachtete das Strafgericht eine verlängerte Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe als angezeigt (vgl. S. 11 f. des angefochtenen Urteils).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 30. Dezember 2015, die seitens des Strafgerichts ausgesprochene Freiheitsstrafe sei wegen des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz strafschärfend zu erhöhen, ohne eine konkrete Strafhöhe zu nennen (vgl. S. 1 der Berufungserklärung). Auch in ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht schliesst die Staatsanwaltschaft auf eine zusätzliche und angemessene Strafe wegen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft). Vor Strafgericht hatte die Staatsanwaltschaft noch ausdrücklich eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft).

E. 3.3 Die Verteidigerin hingegen schliesst in ihrer Berufungsantwort vom 16. März 2016 auf eine Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und damit einhergehend auf eine vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). Daran hält die Verteidigung auch in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 1 des Parteivortrages der Verteidigung). In ihrem Parteivortrag vor dem Strafgericht hatte die Verteidigerin noch für den Fall eines Schuldspruchs eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9 des Parteivortrages der Verteidigerin). 3.4.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In Bezug auf den Strafrahmen kann zunächst auf die Ausführungen der Vor-instanz auf S. 9 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Demnach bewegt sich der ordentliche Strafrahmen, ausgehend vom schwerwiegendsten Delikt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Zufolge Deliktsmehrheit ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zwingend zu schärfen, sofern für die weiteren Delikte dieselbe Strafart in Frage kommt (vgl. BGE 138 IV 120 Erw. 5.2). 3.4.2 Betreffend die Tatkomponenten ist den Erwägungen des Strafgerichts auf S. 10 f. des Urteils zu folgen: Der Beschuldigte handelte im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein, sondern nur, um schnell zu Geld zu kommen. Es ist ebenso davon auszugehen, dass der Beschuldigte hauptsächlich zum Zwecke der Tatbegehung in die Schweiz eingereist ist. Schliesslich ist zusätzlich erschwerend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte kurz nach der am 11. Mai 2015 erfolgten Eröffnung des Strafbefehls vom 22. Februar 2013 (vgl. dazu auch Erw. 3.4.3, 3.4.5 und insb. 4.4.2) delinquiert hat, was von Uneinsichtigkeit zeugt. 3.4.3 Auch bezüglich der Täterkomponenten kann zunächst auf das auf S. 9 f. des strafgerichtlichen Urteils skizzierte Vorleben des Beschuldigten verwiesen werden. Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind weitgehend unbekannt. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 22. Juni 2015 (act. 023 ff.) weist der Beschuldigte folgende Vorstrafen auf: Am 5. August 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten am 5. August 2012 eröffnet. Mit Urteil des Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2013 wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- verurteilt. Dabei wurde auf einen Widerruf der Vorstrafe verzichtet; hingegen wurde die Probezeit um 6 Monate verlängert. Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten laut Strafregisterauszug erst am 11. Mai 2015 durch persönliche Aushändigung durch die Polizei (vgl. Empfangsschein, act. 039, 079) eröffnet und es erwuchs am 22. Februar 2013 in Rechtskraft. Das Kantonsgericht berücksichtigt wie die Vorinstanz (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) diese Vorstrafen zu Lasten des Beschuldigten, auch wenn sie nicht vollumfänglich einschlägig sind. Des Weiteren ist zu Ungunsten des Beschuldigten zu bewerten, dass dieser im gesamten Verfahren wenig Reue oder Einsicht gezeigt und stattdessen vielmehr versucht hat, seine Tat zu bagatellisieren. Bezüglich seines Aussageverhaltens ist schliesslich mit dem Strafgericht ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten festzustellen, dass dieser jeweils nur so viel zugestanden hat, als ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. 3.4.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 Erw. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 Erw. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55 Erw. 5.6). Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 Erw. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 Erw. 5.8). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. So sind Geld- und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (BGE 138 IV 120 Erw. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 Erw. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 Erw. 4.2. f.). Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem nicht leichten Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils). Dies ist grundsätzlich und ergänzt durch die nachfolgende Begründung nicht zu beanstanden. Zusätzlich ist im Berufungsverfahren für die Widerhandlung gegen das AuG eine Strafe auszusprechen. Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass in casu eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Aus diesem Grund erfolgt vorliegend keine Asperation zur obgenannten Freiheitsstrafe, sondern es ist mangels Gleichartigkeit der Strafen für diese Widerhandlung eine eigenständige (Geld-)Strafe auszusprechen. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stuft das Kantonsgericht das objektive Verschulden, unter Berücksichtigung sämtlicher zuvor genannten objektiven und subjektiven Tatkomponenten, als nicht schwer ein, auch wenn es nicht zu bagatellisieren ist. Angesichts des für den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geltenden abstrakten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ist unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Tatkomponenten das Tatverschulden als eher leicht einzustufen, was mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen von bis zu maximal 360 Tagessätzen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erscheinen lässt. Dabei ist die Tagessatzhöhe angesichts der wenig bekannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 10.-- festzusetzen. Unter weiterer Berücksichtigung der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, fallen die teilweise einschlägigen Vorstrafen für das Verschulden leicht erschwerend ins Gewicht. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer tat- und täterangemessenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- zu verurteilen. 3.4.5 Bei den obgenannten Strafen stellt sich die Frage nach einem allenfalls bedingten oder teilbedingten Vollzug . Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materielle Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug bildet somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 42 N 7). Gerade eine frühere Bestrafung kann unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens negativ berücksichtigt werden; sie hebt die Vermutung einer günstigen Prognose auf ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., N 10; BGE 134 IV 1 Erw. 4.2.3, 98 IV 313), wobei besonders gleichartige Delinquenz gegen eine günstige Prognose spricht (BGE 100 IV 133). Berücksichtigt wird auch das Verhalten nach der Tat. So sind grundsätzlich Einsicht und Reue Voraussetzungen für eine gute Prognose ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., N 12; BGE 82 IV 82, 80 IV 94). Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., m.w.H.). Von besonderem Interesse ist auch das Verhalten im Strafverfahren ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., N 13). Schliesslich ist bei der Prognosestellung die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen, z.B. der Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., N 14; BGE 116 IV 99 f, 178, 107 IV 93, 100 IV 196, 257 f.). Demgegenüber kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, soll zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung angesetzt werden. Hingegen ist bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 134 IV 1 Erw. 5.3.1). Zusätzlich gilt es das Verschulden zu berücksichtigen. Bei Strafen bis zu zwei Jahren soll die teilbedingte Strafe nur Anwendung finden, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 1 Erw. 6.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung dieser Probezeit richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr, nicht nach der Schwere der Tat (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 1, m.w.H.). Bezüglich der in casu auszusprechenden Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 11 f. des Urteils (Erw. 5.2) verwiesen werden. Das Strafgericht wendet zu Recht nicht Art. 42 StGB (bedingte Strafen), sondern Art. 43 StGB (teilbedingte Strafen) an. So ist mit dem Strafgericht (vgl. S. 12, Erw. 5.3 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass die persönlichen wie auch beruflichen Lebensumstände des Beschuldigten mehrheitlich im Dunkeln liegen, was in erster Linie auf die fehlende Offenlegung der persönlichen Verhältnisse seitens des Beschuldigten zurückzuführen ist. Hinzu kommen die zuvor erwähnten weiteren Täterkomponenten (Erw. 3.4.3), insbesondere dessen bereits erwähnten Vorstrafen sowie die Delinquenz kurz nach Eröffnung des Strafbefehls vom 22. Februar 2013, was insgesamt zu grossen Bedenken hinsichtlich seiner Legalbewährung führt. An der Einschätzung des Strafgerichts ist nichts zu bemängeln: Aus spezialpräventiven Gründen benötigt der Beschuldigte eine Strafe mit Denkzettelfunktion. Nur auf diese Weise besteht die Möglichkeit, den Beschuldigten vor erneuter Delinquenz abzuhalten. Durch Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Vorstrafe vom 5. August 2012 und Verzicht auf deren Widerruf gemäss Vorstrafe vom 22. Februar 2013 wurden dem Beschuldigten hinreichend Chancen zur Besserung gewährt, welche er jedoch nicht zu nutzen wusste. Diese Fakten berücksichtigend, erachtet auch das Kantonsgericht das Aussprechen einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB als erforderlich, um dieser Legalprognose und dem bereits erwähnten nicht zu bagatellisierenden Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen. In Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB ist mit der Vorinstanz der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf die maximal möglichen 8 Monate festzusetzen, währenddem die übrigen 8 Monate bedingt auszusprechen sind. Ebenso ist aus den obgenannten Gründen die Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB im Einklang mit der Vorinstanz auf 3 Jahre festzulegen. Ähnliche Überlegungen sind Bezug nehmend auf die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- anzustellen. Auch in dieser Hinsicht sind keinerlei positive Elemente bei der Prognosestellung erkennbar. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe vom 5. August 2012 wegen Widerhandlung gegen das AuG fällt die Legalprognose sogar leicht negativer aus als betreffend die Widerhandlung gegen das BetmG. Wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 5. August 2012 noch zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, so hat er nunmehr die volle Härte des Gesetzes in Form einer unbedingten Geldstrafe zu gewärtigen. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- ist daher unbedingt auszusprechen. 3.4.6 Mit Urteil des Strafgerichts wurde der vom 5. bis zum 6. März 2013 in Polizeigewahrsam sowie die vom 17. Juni 2015 bis zum 31. Juli 2015 in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von insgesamt 47 Tagen an die Strafe angerechnet . Wie sich jedoch aus den Akten (vgl. Haftdaten gemäss ergänzter Anklageschrift vom 25. Februar 2016 sowie Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 16. Februar 2016) ergibt, verbrachte der Beschuldigte zusätzlich die Zeit bis zum 17. Februar 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Diese weiteren 201 Tage sind in Beachtung von Art. 51 StGB uneingeschränkt ebenfalls an die ausgesprochene Strafe anzurechnen (vgl. BGer 6B_571/2012 vom 14. Dezember 2015 Erw. 2.3; BGer 6B_385/2014 vom 23. April 2015 Erw. 3.3). Damit sind zusammen mit der von der Vorinstanz angerechneten Zeit im Polizeigewahrsam bzw. in der Haft von 47 Tagen insgesamt 248 Tage an die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Es erfolgt eine entsprechende Korrektur in Dispositiv-Ziffer 1. 3.4.7 Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Beschuldigte wird zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- verurteilt. Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe ist die vom 5. bis zum 6. März 2013 und vom 17. Juni 2015 bis zum 17. Februar 2016 ausgestandene Zeit in Form von Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug von insgesamt 248 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.

E. 4 Widerruf

E. 4.1 Das Strafgericht erklärte die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, um 6 Monate verlängert durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2015 (recte: 2013), in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). So stellte die Vorinstanz auf S. 12 des angefochtenen Urteils fest, dass der Beschuldigte zwar die vorliegende Tat innerhalb der verlängerten Probezeit gemäss Strafbefehl vom 22. Februar 2013 begangen habe. Abgesehen davon, dass diese wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ergangene Vorstrafe nicht einschlägig sei, gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Strafbefehl vom 22. Februar 2013 dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten anlässlich der Eröffnung vom 11. Mai 2015 übersetzt worden sei. Ihm sei der Strafbefehl offensichtlich ohne Übersetzung gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt worden. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten tatsächlich klar gewesen sei, dass die Verlängerung der Probezeit ab Eröffnung des Urteils zu laufen beginne (vgl. angefochtenes Urteil, a.a.O.).

E. 4.2 Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 30. Dezember 2015, das Strafgericht überdehne in unbefugter Weise sein Beurteilungsermessen und den Grundsatz in dubio pro reo, wenn es lediglich auf eine Vermutung abstelle, dass dem Beschuldigten der Strafbefehl vom 22. Februar 2013 nicht übersetzt worden sei. Ganz im Gegenteil müsse gerade den Z.____-Behörden zugemutet werden, dass sie einem Beschuldigten einen Strafbefehl zumindest in groben Zügen übersetzen, dies umso mehr, als der Beschuldigte sich auch vor dem Strafgericht auf Englisch verständigt habe, eine Sprache, die nicht als exotisch bezeichnet werden könne. Der Beschuldigte habe sich im ganzen Strafverfahren und auch vor Strafgericht jeweils dumm gestellt und fast alles vergessen, was nicht glaubhaft sei. Daher sei die Vorstrafe zu widerrufen (vgl. S. 8 der Berufungserklärung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führt der Staatsanwalt zusätzlich aus, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte den in Frage stehenden Strafbefehl erhalten habe. Es frage sich noch, ob der Beschuldigte den Inhalt des am 11. Mai 2015 erhaltenen Strafbefehls vom 22. Februar 2013 verstanden habe oder aufgrund der Umstände habe verstehen müssen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). Es müsse davon ausgegangen werden, dass es dem üblichen in unserem Land angewendeten Standard entspreche, rechtshilfeweise in die Hand übergebene gerichtliche Dokumente zumindest in den groben Zügen zu übersetzen, wenn die empfangende Person es verlange oder wenn aufgrund der Umstände die Notwendigkeit dafür ersichtlich sei. Hinzu komme, dass in Nigeria Französisch Amtssprache sei. Es sei also unwahrscheinlich, dass die Polizei R.____ dem Beschuldigten den Strafbefehl wortlos übergeben habe. Wie den Akten der Stadtpolizei Z.____ zu entnehmen sei, habe diese den Beschuldigten festgenommen und ihn zur Sache befragt. Dass er also nicht gewusst habe, um was es gehe und dass er sich strafbar gemacht habe, stehe wohl ausser Zweifel. Schliesslich sei dem Beschuldigten der erste Strafbefehl vom 5. August 2012 in englischer Version ausgehändigt worden. Daraus folge, dass er auch für den zweiten Strafbefehl vom 22. Februar 2013 habe wissen müssen, welche Möglichkeiten gegen die Strafverfügungen vorzugehen ihm zugestanden seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f. des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft).

E. 4.3 Die Verteidigerin vertritt hingegen in ihrer Berufungsantwort vom 16. März 2016 ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil die Auffassung, der Aushändigungsbeleg bei ausländischen Beschuldigten werde eben gerade zwecks Vermeidung erfolgreicher Einsprachen normalerweise vom Dolmetscher unterschrieben. Dies sei im vorliegenden Fall unterlassen worden und es sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Verlängerung der Probezeit keine Kenntnis gehabt habe (vgl. S. 6 f. der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Verteidigerin, die Vorinstanz habe bereits aus dem Grund, dass die Vorstrafe nicht einschlägig gewesen sei, korrekterweise auf einen Widerruf verzichtet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 des Parteivortrages der Verteidigung). 4.4.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 StGB). Die neue Tat muss weitere Delinquenz befürchten lassen, also dazu führen, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt des vorangegangenen Urteils nunmehr der Vollzug notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter vom früheren Urteil überhaupt Kenntnis hatte (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., Art. 46 N 1, m.w.H.). Damit sich eine verurteilte Person entsprechend verhalten und "bewähren" kann, muss der Verurteilte wissen, dass und wie lange er unter Probe steht (vgl. BGE 110 IV 5, 104 IV 174). Dies gilt selbstredend analog bei einer Verlängerung der Probezeit, wie sie vorliegend angeordnet wurde. Art und Schwere der neuen Delinquenz dürfen auch im Rahmen der ordentlichen Prognose berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die Legalbewährung zulassen (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., N 9; BGE 134 IV 140 Erw. 4.5). 4.4.2 Wie im vorliegenden Fall den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte zunächst mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit 2 Jahren, verurteilt (vgl. act. 83 ff.). Mit weiterem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2013 wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- verurteilt. Dabei wurde auf einen Widerruf der Vorstrafe verzichtet, hingegen wurde die Probezeit um 6 Monate verlängert (vgl. act. 039 ff.). Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten laut Strafregisterauszug wie auch laut Vermerk auf dem Strafbefehl selbst erst am 11. Mai 2015 durch persönliche Aushändigung eröffnet (vgl. Empfangsschein, act. 039, 079), nachdem der im Ripol ausgeschriebene Beschuldigte am 10. Mai 2015 durch die Polizei des Kantons R.____ am 10. Mai 2015 angehalten und am 11. Mai 2015 in Z.____ nach Aushändigung des Strafbefehls gegen Empfangsschein wieder freigelassen worden war (vgl. act. 025, 039 ff., 075 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Kantonsgerichts zu Recht ins Feld führt, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dieser Strafbefehl dem Beschuldigten nicht in einer ihm verständlichen Sprache wie z.B. dem Englischen zumindest in den groben Zügen mündlich oder schriftlich übersetzt worden ist. Gemäss Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Strafbehörden dazu verpflichtet. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass mangelnde Sprachkenntnis das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen vermag (vgl. BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 Erw. 2.3.) Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst auch ein fremdsprachiger Beschuldigter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er auf einen mangels Sprachkenntnissen nicht verstandenen Strafbefehl nicht bzw. verspätet reagiert. Der Beschuldigte wäre diesfalls vielmehr verpflichtet gewesen, sollte er den Strafbefehl tatsächlich nicht oder nicht vollends verstanden haben, unverzüglich bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, handelte es sich doch um eine Gerichtsurkunde und damit auch für den Beschuldigten erkennbar um etwas Wichtiges (vgl. BGer 6B_108/2014 vom 3. April 2014 Erw. 2). Ebenfalls wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es Sache des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers ist, einen Antrag auf Übersetzung zu stellen (vgl. BGE 118 Ia 462 Erw. 2b, sowie Adrian Urwyler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 68 N 8). Das Kantonsgericht geht somit davon aus, dass der Beschuldigte die Tragweite des Strafbefehls vom 22. Februar 2013 verstanden hat, da dieser offensichtlich ein wichtiges Dokument darstellt und es für den Beschuldigten nicht das erste Mal war, dass er ein solches in den Händen hielt. Sollte der Beschuldigte den wesentlichen Inhalt dieses Strafbefehls nicht verstanden haben, dann hätte er zumindest nach Treu und Glauben nachfragen müssen. Zusammenfassend ist somit - abweichend von der Vorinstanz - von einer formaliter korrekten Eröffnung am 11. Mai 2015 auszugehen. Demnach erhielt der Beschuldigte am 11. Mai 2015 von der verlängerten Probezeit von 2 Jahren und 6 Monaten Kenntnis. Zufolge dessen begann die verlängerte Probezeit mit deren Kenntnisnahme durch den Beschuldigten am 11. Mai 2015 zu laufen und nicht schon mit dem Tag der Anordnung am 22. Februar 2013, da zu jenem Zeitpunkt die Probezeit gemäss Urteil vom 5. August 2012 noch nicht abgelaufen war (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB). Wie bereits oben (Erw. 2.3.2) konstatiert, reiste der Beschuldigte ca. Ende April 2015 unbefugt in die Schweiz ein, währenddem der daraufhin erfolgte Aufenthalt bis zum 17. Juni 2015 legal war. Diese illegale Einreise beging der Beschuldigte jedoch mangels entsprechender Kenntnis nicht während der laufenden, verlängerten Probezeit. Hingegen verstiess der Beschuldigte während der laufenden Probezeit gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei er diesbezüglich jedoch mit Blick auf die Vorstrafen nicht einschlägig, sondern als Ersttäter handelte. Es ist damit zusammenfassend und im Einklang mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Beschuldigte nicht während der laufenden Probezeit einschlägig, d.h. im Sinne der ausländerrechtlichen Gesetzgebung, delinquierte. Nach einer Gesamtwürdigung dieser Umstände erwartet das Kantonsgericht keine weiteren Delikte (derselben Art), welche einen Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf einen Widerruf verzichtet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft stellt sich somit in diesem Bereich als unbegründet heraus, weshalb sie abzuweisen ist. Wenn in Dispositiv-Ziffer 3 des strafgerichtlichen Urteils von der Vorstrafe vom 22. Februar 2015 (anstatt 2013) die Rede ist, handelt es sich hierbei offensichtlich um einen Verschrieb. Dieser ist im vorliegenden Berufungsurteil von Amtes wegen zu korrigieren.

E. 5 Kosten des Strafgerichts

E. 5.1 Das Strafgericht setzte die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 9‘400.75 fest. Diese Kosten erachtete es mit Blick auf die finanzielle Lage des Beschuldigten als offensichtlich uneinbringlich, weshalb es sie in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse nahm (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils, Erw. VI.).

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft ficht auch diesen Teil des Urteils an und beantragt, die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. In seiner Berufungserklärung vom 30. Dezember 2015 wie auch anlässlich des Parteivortrages vor Kantonsgericht führt der Staatsanwalt zur Begründung aus, es gehe nicht an, auf eine vermutete Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten hin diese im Voraus zu erlassen. Die Auferlegung von Verfahrenskosten sei Teil einer Verurteilung und solle zusammen mit der Strafe unter anderem eine bessernde Wirkung auf den Betroffenen haben, von der Begehung von weiteren strafbaren Handlungen abzusehen. Ein Verzicht auf die Begleichung von Verfahrenskosten schon im Zeitpunkt der Urteilsfällung stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Straftätern dar, die sich ihrer Verfehlungen bewusst seien, sie bereuten und zudem bemüht seien, die Verfahrenskosten zumindest teilweise zurückzuzahlen. Der Verzicht auf den Vollzug der Verfahrenskosten stelle aber auch einen Widerspruch zur gesetzlichen Pflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO bezüglich der Verteidigungskosten dar. Würde immer nur auf die finanzielle Situation des Verurteilten abgestellt, käme auch diese Bestimmung wohl nie zur Anwendung (vgl. S. 8 f. der Berufungserklärung sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f. des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft).

E. 5.3 Demgegenüber erachtet die Verteidigung den vorinstanzlichen Kostenentscheid als richtig (vgl. S. 7 der Berufungsantwort vom 16. März 2016). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt die Verteidigerin ergänzend aus, das Vorgehen des Strafgerichts entspreche der gängigen Praxis (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 des Parteivortrages der Verteidigung).

E. 5.4 Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO regelt den Grundsatz, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO übernimmt die in allen bisherigen schweizerischen Strafprozessordnungen (Bund und Kantone) enthaltene Regel. Eine Regelung, wonach der Staat sämtliche Kosten eines Strafverfahrens in jedem Fall endgültig tragen soll, wurde für die StPO nicht in Erwägung gezogen (vgl. Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 426 N 2). Diese Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die verurteilte beschuldigte Person die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft verursacht hat. Im strafprozessualen Kostenrecht gilt mithin grundsätzlich das Verschuldensprinzip, wobei das kostenrechtliche Verschulden der verurteilten beschuldigten Person präsumiert wird ( Thomas Domeisen , a.a.O., N 2a). Gemäss § 4 Abs. 3 GebT kann das zuständige Gericht unter anderem dann von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt. Das Kantonsgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass der Beschuldigte i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, einen Wohnsitz sowie eine Arbeitsstelle in Italien und steht per E-Mail in Kontakt mit seiner Verteidigerin. Der Beschuldigte ist mit seinen 29 Jahren noch jung. Es ist davon auszugehen, dass er künftig in der Lage sein wird, die Verfahrenskosten abzuzahlen, sollte er in Italien weiterhin einer Arbeit nachgehen können. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte wieder einmal in die Schweiz einreisen könnte. Von einer dauernden Uneinbringlichkeit, wie sie die Vorinstanz angenommen hat, ist somit nicht auszugehen. Art. 425 StPO, worauf sich das Strafgericht bei seinem Kostenentscheid ebenfalls abgestützt hat, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es dort um die nachträgliche Stundung, Herabsetzung oder den Erlass von bereits bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten geht, hier jedoch die Frage, ob überhaupt eine Forderung gegenüber dem Verurteilten begründet werden soll, zu prüfen ist. Im Übrigen ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach es keine Ungleichbehandlung von verurteilten Personen allein gestützt auf deren in- oder ausländischen Wohnsitz geben und stattdessen die Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgen sollen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit in diesem Punkt als begründet und ist daher gutzuheissen. Ziff. 7 des Urteilsdispositivs des Strafgerichts ist deshalb dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘050.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten gehen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 4‘500.-- festgesetzt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Berufung der Staatanwaltschaft teilweise gutgeheissen. Mit Blick auf die seitens der Parteien gestellten Anträge rechtfertigt sich, die obgenannten Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 (= Fr. 3‘000.--) dem Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= Fr. 1‘500.--) dem Staat aufzuerlegen. 2. Ausserordentliche Kosten Dem Beschuldigten wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2016 die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit Advokatin Jessica Glanzmann bewilligt. In ihrer Honorarnote vom 30. Mai 2016 macht die amtliche Verteidigerin einen Zeitaufwand von 13,67 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 29.50 sowie 8% MWSt geltend. Dies ist mit Blick auf die Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der detailliert aufgeführte Aufwand von 180 Minuten Vorbereitung für die Hauptverhandlung am 27. Mai 2016 erscheint jedoch in Anbetracht der weiteren Positionen wie insbesondere des Aufwands für die Rechtsschrift von 270 Minuten als zu hoch. Das Kantonsgericht erachtet unter Berücksichtigung dessen einen Aufwand von 60 Minuten Vorbereitung für die Hauptverhandlung am 27. Mai 2016 als angemessen; entsprechend ist der bisherige Stundenaufwand auf 11,5 Stunden herabzusetzen. Hinzuzufügen ist indessen der Aufwand der Verteidigerin für die Hauptverhandlung vor Kantonsgericht am 31. Mai 2016, welcher 2,5 Stunden beträgt. Bei einem Stundenaufwand von insgesamt 14 Stunden resultiert ein Honorar von Fr. 2‘800.--, zuzüglich der Auslagen von Fr. 29.50, somit von Fr. 2‘829.50. Unter Hinzurechnung von 8% MWSt (= Fr. 226.35), ergibt sich ein Betrag von insgesamt Fr. 3‘055.85, welcher aus der Staatskasse auszurichten ist.

Dispositiv
  1. In Ziff. 2 der Anklageschrift wird das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).
  2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 gegen den Beschuldigen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, um 6 Monate verlängert durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2015, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.
  3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘050.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.--sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung in den Ziffern 1, 2, 3 und 7 wie folgt geändert: "1. A.____ wird der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise) schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- , unter Anrechnung der vom 5. bis zum 6. März 2013 in Polizeigewahrsam sowie der vom 17. Juni 2015 bis zum 17. Februar 2016 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigem Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 248 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 34 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
  4. Von der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (rechtswidriger Aufenthalt; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) wird der Beschuldigte freigesprochen .
  5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 gegen den Beschuldigen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, um 6 Monate verlängert durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2013, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.
  6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘050.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.--sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4‘500.-- gehen im Umfang von Fr. 3‘000.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 1‘500.-- zu Lasten des Staates. Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Jessica Glanzmann, wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘829.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (= Fr. 226.35), somit insgesamt Fr. 3‘055.85, aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 31. Mai 2016 (460 15 292) Strafrecht Widerhandlung gegen das Ausländergesetz/Anklagegrundsatz/Strafzumessung/Form der Eröffnung von Strafbefehlen/Kostenauferlegung bei ausländischem Wohnsitz Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A.____ , vertreten durch Advokatin Jessica Glanzmann, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigter Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Oktober 2015 A. Mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Oktober 2015 wurde A.____ der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 5. bis zum 6. März 2013 in Polizeigewahrsam sowie vom 17. Juni bis zum 31. Juli 2015 in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von insgesamt 47 Tagen, verurteilt (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde das Verfahren in Ziff. 2 der Anklageschrift wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zufolge Verletzung des Anklageprinzips in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO eingestellt (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, um 6 Monate verlängert durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2015 (recte: 2013), wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Es wurden des Weiteren die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘075.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts vom Fr. 350.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten der Staatskasse auferlegt (Ziff. 7 des Urteilsdispositivs). In Bezug auf den vorzeitigen Strafvollzug, die Beschlagnahmungen sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz wird auf Ziff. 4-6 des Urteilsdispositivs verwiesen. B. Gegen das obgenannte Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 die Berufung angemeldet. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung eingereicht und darin beantragt, (1.) es seien die obgenannten Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 7 aufzuheben, (2.) es sei der Beschuldigte wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG) schuldig zu erklären und zu verurteilen sowie die in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten strafschärfend zu erhöhen, (3.) es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2015 (recte: 2013) um 6 Monate verlängert, zu widerrufen und als vollstreckbar zu erklären, (4.) es seien sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 teilte der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Jessica Glanzmann, mit, dass auf einen Antrag auf Nichteintreten bzw. auf eine Anschlussberufung verzichtet werde. Des Weiteren beantragte der Beschuldigte dessen Haftentlassung per 17. Februar 2016, die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie die Genehmigung der amtlichen Verteidigung. Den Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung wiederholte der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. Januar 2016. D. Die Staatsanwaltschaft ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2016 um Abweisung des Antrages auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Demgegenüber schloss sie darin auf Gutheissung des Antrags auf Haftentlassung per 17. Februar 2016, sofern einem Kontumazialverfahren zugestimmt werde. E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 3. Februar 2016 wurde unter anderem dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit Advokatin Jessica Glanzmann bewilligt. F. Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit, dass er sich von der Verhandlung vor Kantonsgericht dispensieren lassen wolle. Am Antrag auf Haftentlassung per 17. Februar 2016 werde weiterhin festgehalten. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 8. Februar 2016 wurde die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft per 17. Februar 2016 zu Handen des Amtes für Migration verfügt. Zu diesem Zweck wurde die Strafanstalt B.____ ersucht, dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, am 17. Februar 2016 den Vollzug der Entlassung des Beschuldigten schriftlich anzuzeigen. Des Weiteren wurde der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen an der noch anzusetzenden Berufungsverhandlung dispensiert. Schliesslich wurde das Berufungsverfahren sistiert und der Staatsanwaltschaft Frist bis zum 29. Februar 2016 angesetzt, um die Anklage bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Verletzung von Einreisevorschriften) zu ergänzen. H. Die Anstalten B.____ teilten dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass der Beschuldigte per 17. Februar 2016 austreten und der Flughafenpolizei Z.____, zu Handen des Migrationsamtes Z.____, zugeführt werde. I. Am 25. Februar 2016 reichte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, eine Anklageschrift-Ergänzung in Bezug auf den Verstoss gegen das Ausländergesetz ein. J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 29. Februar 2016 wurde unter anderem die Sistierung des Berufungsverfahrens aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. K. Mit Berufungsantwort vom 16. März 2016 beantragte der Beschuldigte, (1.) die Berufung sei abzuweisen, (2.) entsprechend sei das Urteil der Vorinstanz vom 16. Oktober 2015 vollumfänglich zu bestätigen, (3.) unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. L. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 17. März 2016 wurde unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden - unter Dispensation des Beschuldigten - zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. M. Schliesslich reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Mai 2016 ihre Anfrage vom 18. Mai 2016 sowie die Antwort der Nigerianischen Botschaft vom 25. Mai 2016 betreffend Passbestellung durch den Beschuldigten ein. N. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen die Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Jessica Glanzmann, sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Friedrich Müller. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft rügt in erster Linie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten (act. 854) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts den Parteien am 19. Oktober 2015 zugestellt wurde. Mit ihrer Berufungsanmeldung am 23. Oktober 2015 (vgl. act. 917) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde den Parteien am 17. Dezember 2015 zugestellt (vgl. act. 892) und mit Datum vom 30. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Staatsanwaltschaft die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Es ist somit auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. II. Gegenstand der Berufung Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich zunächst gegen die Verfahrenseinstellung betreffend den Tatbestand der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zufolge Verletzung des Anklageprinzips (Dispositiv-Ziffer 2). Hier vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, das Anklageprinzip sei gewahrt und es habe daher zusätzlich zum Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Dispositiv-Ziffer 1 ein solcher wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu erfolgen. Als Folge davon sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auch die ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu erhöhen. Des Weiteren ficht die Staatsanwaltschaft Dispositiv-Ziffer 3 des vor-instanzlichen Urteils an, wonach die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2013 um 6 Monate verlängert, nicht vollziehbar erklärt worden ist. In diesem Punkt schliesst die Staatsanwaltschaft auf Widerruf und Vollstreckbarerklärung der Vorstrafe. Schliesslich vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9‘400.75 seien nicht zufolge Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen (so Dispositiv-Ziffer 7), sondern es seien sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Bezüglich aller unangefochten gebliebenen Punkte, so den vorzeitigen Strafvollzug, die Beschlagnahmungen sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz (vgl. Ziff. 4-6 des Urteilsdispositivs) liegt keine Anfechtung vor. Es wird diesbezüglich betreffend Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung bereits an dieser Stelle auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 13 des Urteils verwiesen. III. Die angerufenen Punkte im Einzelnen 1. Anklagegrundsatz 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2015 (act. 693 ff.) wies in den Vorbemerkungen darauf hin, dass A.____ Staatsangehöriger von Nigeria ist und sein Domizil an der Via Y.____ in YY.____, Italien, ausweist. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten unter Ziff. 2.2 der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "A.____ verstiess, ohne im Besitz der dafür notwendigen Dokumente zu sein, durch dessen unbefugte Einreise und den nachfolgenden monatelangen illegalen Aufenthalt in der Schweiz, Region W.____, V.____ und an anderen unbekannten Orten, seit mindestens anfangs Mai bis zum 17. Juni 2015 vorsätzlich gegen die von Gesetzes wegen vorgesehenen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen. Anwendbare Gesetzesbestimmungen: Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG" . 1.2 Das Strafgericht erwog in seinem Urteil (S. 7), dass die Anklageschrift keine konkreten Angaben darüber enthalte, wegen Fehlens welcher notwendigen Dokumente die Einreise und der anschliessende Aufenthalt des Beschuldigten illegal gewesen sein sollen. Auch in seinen mündlichen Darlegungen habe der Staatsanwalt nicht darlegen können, welche Dokumente der Beschuldigte benötigt hätte bzw. welche er gehabt habe und welche ungültig gewesen seien. In diesem Kontext könne der Anklageschrift auch nicht entnommen werden, ob sich die fehlenden notwendigen Dokumente nach der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten (Ausländer aus Nigeria) oder nach dessen Aufenthaltsstatus in Italien (Ausländer in einem Schengen-Staat) bestimmten. Die namentliche Erwähnung der fehlenden notwendigen Dokumente in der Anklageschrift bilde in einem solchen Fall jedoch den unabdingbaren Bestandteil der Sachverhaltsumschreibung. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, genüge die Anklageschrift weder der Umgrenzungs- noch der Informationsfunktion. Somit sei das Verfahren wegen Verstosses gegen das AuG zufolge Verletzung des Anklageprinzips gänzlich einzustellen (vgl. Urteil des Strafgerichts a.a.O.). 1.3 Die Staatsanwaltschaft demgegenüber macht in ihrer Berufungserklärung vom 30. Dezember 2015 geltend, sie habe in guten Treuen von einer rechtgenügenden Anklageschrift ausgehen können, nachdem das Strafgericht weder nach Erhalt der Anklage noch vorfrageweise zu Beginn der Hauptverhandlung auf den angeblich mangelhaften Anklagepunkt eingegangen sei. Die Vorinstanz habe erst nach einer entsprechenden Rüge der Verteidigung in der Hauptverhandlung im Rahmen des Parteivortrages eine Verletzung des Anklageprinzips festgestellt. Damit habe sie gegen die in Art. 329 Abs. 2 und 4 StPO umschriebenen Pflichten verstossen (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). Die einander zuwiderlaufenden Ziele einer Anklageschrift, einerseits der Kürze und andererseits der Ausführlichkeit, seien zwar nicht einfach auf einen Nenner zu bringen. Es gehe jedoch ganz banal darum, minimale Anforderungen an den einer beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt zu stellen, so dass diese verstehe, was ihr von Amtes wegen vorgeworfen werde. Dass der Beschuldigte durch den Vorwurf der Verletzung des Ausländergesetzes überrumpelt worden sei, treffe entschieden nicht zu, denn diesen Vorhalt hätten ihm die Strafverfolgungsbehörden im Verlaufe der Strafuntersuchung mehrfach gemacht (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). Dass sich der Beschuldigte in der Schweiz aufgehalten habe, werde denn auch von ihm nicht in Abrede gestellt, sondern er behaupte, dazu berechtigt gewesen zu sein. Würden wie im vorliegenden Fall vom Beschuldigten nur vage Angaben gemacht, könne von einer Anklageschrift nicht verlangt werden, dass die Ausführungen bezüglich Aufenthalte präzise wiedergegeben würden (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). Schliesslich sei die Behauptung der amtlichen Verteidigung, der Anklagegrundsatz sei verletzt, auch nicht erstellt, wenn diese Zweifel an der Richtigkeit der von der Staatsanwaltschaft eingeholten Erkundigungen erhebe, ob die vom Beschuldigten mitgeführten italienischen Dokumente für den Aufenthalt in der Schweiz genügten. So werde denn auch in der Anklageschrift umschrieben, dass der Beschuldigte gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstossen habe, weil er nicht "im Besitz der dafür notwendigen Dokumente" gewesen sei, und nicht weil diese nicht gültig gewesen seien. Der in der Anklage der Staatsanwaltschaft umschriebene Sachverhalt möge zwar auf den ersten Blick knapp erscheinen. Wesentliches Kernelement des Anklagegrundsatzes sei und bleibe das Ziel, dass der Beschuldigte darüber im Bild sein müsse, wessen er beschuldigt werde. Dies sei beim Beschuldigten der Fall (vgl. S. 5 der Berufungserklärung). Das Ausländergesetz sei hinsichtlich Art. 115 AuG dann verletzt, wenn die notwendigen Einreise- und/oder Aufenthaltspapiere nicht vorhanden seien, was der Täter gewusst habe, trotzdem entgegen diesem Wissen gehandelt und mithin seine illegalen Handlungen vorsätzlich begangen habe. Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten vor, was angesichts der simplen Gesetzesverletzung ebenfalls im Lichte des Anklagegrundsatzes genüge, dies umso mehr, als neben dem Vorsatz keine anderen subjektiven Unrechtselemente vom Ausländergesetz gefordert würden und sich der subjektive Tatbestand ohnehin nur aufgrund des äusseren Verhaltens ableiten lasse, ausser wenn ein Geständnis vorliege. Dass sich der Beschuldigte fahrlässig in der Schweiz aufgehalten haben solle, habe er nie gesagt und sei auch von der Verteidigung nicht behauptet worden (vgl. S. 6 f. der Berufungserklärung). Nach diesen Ausführungen müsse es als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit der Umschreibung in der Anklageschrift gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde (vgl. S. 7 der Berufungserklärung). In seinem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führt der Staatsanwalt ergänzend aus, der hinter der Anklage stehende Sachverhalt sei weder komplex noch gravierend (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). Dem Beschuldigten sei schon bei der ersten Ausgabe der Anklageschrift präsent gewesen, wessen er beschuldigt worden sei (vgl. S. 4 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). Auch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 115 AuG) seien dem Beschuldigten bekannt gemacht worden. Angaben zu Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen könnten insoweit nur dann genau gemacht werden, sofern diese bekannt seien. Wenn der Beschuldigte nur vage Angaben mache, liege die Verantwortung nicht bei der Strafverfolgungsbehörde (vgl. S. 5 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). Der Beschuldigte sei auch ohne weiteres in der Lage gewesen, sich angemessen zu verteidigen, umso mehr, als er amtlich verteidigt gewesen sei. Der Tatbestand des Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG umschreibe einen überaus offenen Tatbestand (vgl. S. 6 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). Auch ohne genaue Umschreibung in der ersten Anklageschrift, welche fremdländischen Papiere der Beschuldigte auf sich getragen habe, habe er aufgrund des Inhalts der Anklage gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Dies müsse umso mehr gelten, als die Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2016 nach Einladung des Kantonsgerichts eine erweiterte Anklageschrift eingereicht habe, worin die vom Beschuldigten mitgeführten, für einen Grenzübertritt untauglichen italienischen Dokumente umschrieben seien (vgl. S. 7 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). 1.4 Die Verteidigerin des Beschuldigten machte bereits in ihrem Parteivortrag vor Strafgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO geltend. So könne nicht sein, dass sich die Verteidigung und auch das Gericht mangels entsprechender Angaben in der Anklageschrift stundenlang durch die Akten wühlen müssten, um herauszufinden, warum die Staatsanwaltschaft der Meinung sei, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung nicht im Besitz der notwendigen Dokumente gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 837). In seiner Berufungsantwort vom 16. März 2016 vertritt der Beschuldigte die Auffassung, die Staatsanwaltschaft hätte nicht erst in der Berufung, sondern spätestens im Rahmen der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht den angeklagten Sachverhalt präzisieren können, um im Ergebnis die Verletzung des Anklageprinzips zu vermeiden. Nur weil das Strafgericht die Staatsanwaltschaft nicht spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung auf die Verletzung des Anklagegrundsatzes auch beim mitangeklagten Nebenpunkt des Verstosses gegen das AuG hingewiesen habe, habe dies nicht zur Folge, dass es nicht zu einem entsprechenden Urteil im Sinne der Einstellung kommen könne. Gestützt auf Art. 329 Abs. 1 StPO prüfe das Strafgericht die Anklage nur summarisch und es solle einzig vermieden werden, dass in formeller und materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zurückgewiesen würden (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). Die Verletzung des Anklagegrundsatzes auch beim Nebenanklagepunkt des Verstosses gegen das AuG sei von der Vorinstanz erst nach eingehender Stellungnahme der Verteidigung im Rahmen des Parteivortrages explizit bejaht worden, weshalb es vollkommen zu Recht nicht schon vorher zu einer Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 StPO gekommen sei. Es treffe des Weiteren nicht zu, dass das Strafgericht die Verletzung des Anklageprinzips lediglich aufgrund der Nichterwähnung der für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz notwendigen Dokumente bejaht habe. Das Strafgericht habe auch gerügt, dass die Anklageschrift nicht beschrieben habe, welche Dokumente des Beschuldigten gültig oder vielmehr ungültig gewesen seien (vgl. S. 4 der Berufungsantwort). Der Anklage könne nicht entnommen werden, welche Dokumente der Beschuldigte auf sich hätte tragen müssen. Genau darin liege die Verletzung des Anklageprinzips (vgl. S. 5 der Berufungsantwort). Selbst das Kantonsgericht habe mit Verfügung vom 8. Februar 2016 die Staatsanwaltschaft noch auffordern müssen aufzuzeigen, aufgrund welcher fehlender Dokumente der Beschuldigte wo, wann und welche Einreisevorschriften verletzt und sich somit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben solle. Zusammenfassend genüge die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO nicht und die Vorinstanz habe das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen das AuG deshalb zu Recht eingestellt (vgl. S. 6 der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt die Verteidigerin ergänzend aus, es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft den offensichtlichen Fehler in der Anklage vor Berufungsgericht nachhole (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 1 des Parteivortrages der Verteidigerin). Würde die Verletzung des Anklageprinzips in jedem Fall eine Rückweisung zur Folge haben, wären die Bestimmungen über das Anklageprinzip und die Folgen des diesbezüglichen Verstosses obsolet und dem Beschuldigten würde der Instanzenzug genommen (vgl. S. 2 des Parteivortrages der Verteidigerin). Das Anklageprinzip sei schliesslich auch mit der ergänzten Anklage vom 25. Februar 2016 noch verletzt. So habe die Staatsanwaltschaft nicht aufgezeigt, weshalb die Dokumente, welche der Beschuldigte auf sich getragen habe und welche (ausser dem Fremdenpass) gültig gewesen seien, eine Einreise in die Schweiz zu verbieten. Die Schengen-Reise-Bestimmungen seien derart kompliziert, dass diese Frage nur sehr schwer zu beantworten sei. Der Verweis auf das Fehlen eines gültigen heimatlichen Reisepasses reiche hierfür sicherlich nicht aus. Auch die kurzfristig eingereichte Mitteilung des EJPD vermöge diesen Umstand nicht zu ändern (vgl. S. 3 des Parteivortrages der Verteidigung). 1.5.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 Erw. 3.4.1, 140 IV 188 Erw. 1.3). Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (BGE 126 I 19 Erw. 2a). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 141 IV 437, BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 Erw. 2.2). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 Erw. 6.3, 126 I 19 Erw. 2a). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform, die Teilnahmeform sowie die Erscheinungsform und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg - sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (vgl. BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 Erw. 1.3.2, m.w.H., u.a. auf BGE 120 IV 348 Erw. 3c.). Was die Umschreibungsdichte betrifft, so hängt der Detaillierungsgrad der Sachverhaltsumschreibung von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, von der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 325 N 25). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., N 26). Quantitative Anforderungen werden hingegen durch das Gebot, sich auf das Notwendigste zu beschränken, umschrieben. Das Gebot, sich möglichst kurz zu halten, dient vor allem der Waffengleichheit ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., N 43). Nicht zur Aufgabe der Anklage gehört, die vorgebrachten Behauptungen zu belegen oder zu beweisen; vielmehr soll die Richtigkeit dieser Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung mittels der präsentierten Beweise, der Akten und der Parteivorträge überprüft werden (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., N 45, m.w.H.). 1.5.2 Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts stellte bereits vor der Hauptverhandlung fest, dass die ursprüngliche Anklageschrift vom 13. August 2015 (act. 693 ff.) hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung äusserst knapp ausgefallen ist, insbesondere was die Ort- und Zeitangaben sowie die erforderlichen Dokumente betrifft. Mit Blick auf das Verbot der doppelten Strafverfolgung (Art. 11 StPO) wäre es indes der Verfahrensleitung des Strafgerichts oblegen, die Anklage in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, was jedoch unterblieben ist. Gemäss Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es wurde gestützt darauf mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2016 in sinngemässer Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit eingeräumt, die Anklage in dem im Berufungsverfahren strittigen Punkt betreffend die vorgeworfene Widerhandlung gegen die Schweizerische Ausländergesetzgebung genügend zu umschreiben und namentlich unter Nennung der entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen aufzuzeigen, aufgrund welcher fehlender Dokumente der Beschuldigte wo, wann und welche Einreisevorschriften verletzt und sich somit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben soll. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft mit ihrer ergänzten Anklageschrift vom 25. Februar 2016 nach. Darin wird dem Beschuldigten nunmehr folgender Vorwurf gemacht: "A.____ reiste Ende April 2015 mit dem Zug von Italien kommend über Q.____ in die Schweiz ein und hielt sich danach in W.____, U.____, T.____, V.____ und anderen nicht näher bekannten Orten bis zu seiner Festnahme vom 17. Juni 2015 im Zug von V.____ nach W.____, Höhe S.____, auf. Da er nicht die für die Einreise und den Aufenthalt notwendigen Reisedokumente besass und auf sich trug, verstiess er vorsätzlich gegen die von Gesetzes wegen vorgesehenen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen der Schweiz. Zwar war A.____ im Besitze eines Aufenthaltstitels von Italien (Permesso di Soggiorno), welcher bis zum 6. März 2016 gültig ist, jedoch fehlte ihm der gültige heimatliche Reisepass für den oben genannten Zeitraum, um als Einreise- und Aufenthaltstitel für die Schweiz zu wirken. Die italienische Identitätskarte (Carta d‘Identità), welche A.____ anlässlich seiner Festnahme auf sich trug, ist zwar bis zum 24. März 2014 gültig, jedoch ist ausdrücklich darauf vermerkt, dass diese nicht zur Ausreise in ein anderes Land berechtigt. Der Fremdenpass (Titolo di Viaggio per Stranieri), ausgestellt auf A.____, lief am 8. April 2015 ab. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, musste ihm doch aufgrund des vor allem in seinen Kreisen vorhandenen Wissens um die Voraussetzungen einer Einreise und des Aufenthalts in der Schweiz bekannt sein, dass die von ihm mitgeführten italienischen Dokumente nicht ausreichten, um seinen Verbleib zu rechtfertigen, dies umso mehr, als seine Absichten rein illegaler Natur waren. Anwendbare Gesetzesbestimmungen: Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG i.V.m. Anhang 1, Liste 1: Staatsangehörigkeit (Übersicht der Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit) des Staatssekretariats für Migration". 1.5.3 Das Kantonsgericht konstatiert, dass das Anklageprinzip spätestens nach Vorliegen der ergänzten Anklageschrift vom 25. Februar 2016 gewahrt wurde: Diese Anklageschrift stellt nun in genügendem Masse den Sachverhalt hinsichtlich Tatzeit, Tatort und Tatausführung dar. Insbesondere werden darin die Einreise und der Aufenthalt des Beschuldigten sowie die dafür nicht genügenden Dokumente hinreichend geschildert. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Tatbestand von Art. 115 AuG lediglich ein Vergehen darstellt, mithin der Tatvorwurf nicht ein besonders schwerer ist, wodurch keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte in der Anklage zu stellen sind. Schliesslich handelt es sich beim angeklagten Sachverhalt um einen relativ simplen Lebensvorgang. Des Weiteren ist es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht Sache der Staatsanwaltschaft, bereits schon in der Anklageschrift Beweismittel zu nennen; die blosse Behauptung genügt (vgl. oben, Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., N 45). Diese und die weiteren Rügen der Verteidigung sind somit nicht zu hören. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass spätestens mit der Anklageschrift vom 25. Februar 2016 die Anforderungen gemäss Art. 325 StPO (Inhalt der Anklageschrift) erfüllt werden, weshalb der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gewahrt ist. Nachfolgend kann somit eine Beurteilung durch das Gericht gestützt auf diese Anklageschrift stattfinden. 2. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 2.1 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungserklärung vom 30. Dezember 2015 geltend, massgeblich zur Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte zu Unrecht in der Schweiz gewesen sei, sei, ob dieser ein gültiges Reisedokument besessen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, denn wie er selbst vor Gericht ausgeführt habe, habe er seinen Pass erst in der Schweiz bei der nigerianischen Botschaft bestellt, d.h. nach seiner illegalen Einreise, denn mit den anderen Dokumenten, die er bei sich getragen habe, an die er sich im Übrigen an der Hauptverhandlung nicht erinnert habe, habe er das schweizerische Staatsgebiet nicht betreten dürfen (vgl. S. 5 der Berufungserklärung). Aufgrund der Beweislage sei der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Verletzung des Ausländergesetzes schuldig zu sprechen (vgl. S. 7 der Berufungserklärung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt der Staatsanwalt aus, der Beschuldigte habe selbst vorgegeben, er sei der Meinung gewesen, sich auf dem Territorium der Schweiz aufhalten zu dürfen, was jedoch nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens ändere. Einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum hätten weder er noch seine Verteidigung geltend gemacht und belegt, wozu auch keine Veranlassung bestanden habe, denn der Beschuldigte sei nach eigenen Angaben willentlich und wissentlich mindestens seit anfangs Mai bis zum 17. Juni 2015 in der Schweiz gewesen. Für dessen Behauptung, sich berechtigterweise in der Schweiz aufzuhalten, habe er keine Belege dazu nennen können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). 2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht machte die Verteidigerin des Beschuldigten geltend, dieser habe bei seiner Anhaltung drei Dokumente, nämlich eine Aufenthaltsbewilligung für Italien, den "permesso di soggiorno", eine Identitätskarte, die "carta d’identità", sowie ein Reisedokument mit dem Titel "titolo di viaggio per stranieri" bei sich gehabt. Der Beschuldigte habe sich zwar von seiner Wohngemeinde abgemeldet; dies habe jedoch nicht zur Ungültigkeit seiner Reisedokumente geführt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 837 f.). Bezüglich der Gültigkeit des Reisedokuments befände sich in den Akten lediglich ein Vermerk betreffend ein Telefonat mit dem kantonalen Amt für Migration und dem Bundesamt für Migration. Es sei nicht klar, ob die Auskunft gebenden Personen die entsprechende Kompetenz gehabt hätten. Die Ungültigkeit des Dokuments sei in keiner Weise belegt. Der Beschuldigte habe als Tourist in die Schweiz einreisen und sich hier vom Tag seiner Einreise an bis zur Anhaltung aufhalten dürfen. Daher beantragte die Verteidigerin vor Strafgericht noch einen Freispruch von der Anklage (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 839). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht ergänzt die Verteidigerin, der Staatsanwaltschaft sei es auch nicht gelungen, einen Vorsatz des Beschuldigten nachzuweisen. Wenn selbst die Anklagebehörde mehrere Anläufe brauche, um die illegale Einreise zu begründen, könne nicht verlangt werden, dass ein Nigerianer mit niedrigem Bildungsniveau die Verletzung der äusserst komplizierten Bestimmungen verstehen könne und dies vorsätzlich begehe. Anders wäre es nur gewesen, wenn der Beschuldigte bei seiner Einreise gar keine Dokumente auf sich getragen oder ein Einreiseverbot bestanden hätte. Im Zweifel sei daher ein Vorsatz zu verneinen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 des Parteivortrages der Verteidigung). 2.3.1 Der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) macht sich strafbar, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verletzt . Unter Art. 5 AuG werden die Einreisevoraussetzungen geregelt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist. Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere (Art. 5 Abs. 4 AuG). In Art. 3 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV; SR 142.204) werden die Reisedokumente geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VEV müssen Ausländerinnen und Ausländer bei der Einreise ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG hingegen macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Gemäss Anhang 1, Liste 1: Staatsangehörigkeit/Übersicht der Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit des Staatssekretariats für Migration SEM benötigen nigerianische Staatsangehörige, ungeachtet der Visumspflicht, für die Einreise in den Schengen-Raum über die Schweiz ein Reisedokument, welches (1.) mindestens drei Monate über das Datum der vorgesehenen Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig ist und (2.) vor weniger als zehn Jahren ausgestellt wurde. Dabei muss es sich um einen nationalen Pass oder um ein anderes, für die Einreise in die Schweiz anerkanntes Reisedokument handeln. Hingegen sind nigerianische Staatsangehörige von der Visumpflicht für einen Aufenthalt bis 90 Tage ausgenommen, sofern sie mit (1.) einem gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaates oder (2.) einem gültigen D-Visum in Verbindung mit einem anerkannten Reisedokument einreisen. 2.3.2 Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2015 aus, er habe sich seit Ende April 2015 in der Schweiz aufgehalten (vgl. act. 623). Zum Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht führte der Beschuldigte aus, er habe (Reise-)Dokumente gehabt. Mit diesen sei er berechtigt gewesen, 3 Monate lang in der Schweiz zu bleiben. Es habe sich dabei um drei verschiedene Dokumente gehandelt. Dem Beschuldigten sei bewusst, dass er sich lange in der Schweiz aufgehalten habe. Der Grund dafür sei gewesen, dass sein nigerianischer Pass abgelaufen sei und er deswegen zur nigerianischen Botschaft gegangen sei, wo man ihm einen Termin für das Abholen des Passes am 30. Mai bzw. Juni 2015 gegeben habe. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da er verhaftet worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 791 f.). Wie eine Faxanfrage der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2016 bei der entsprechenden Botschaft ergeben hat, hat der Beschuldigte dort nie einen Passantrag, weder auf Ausstellung eines neuen noch auf Verlängerung des alten Passes, gestellt und er sei der Botschaft sogar völlig unbekannt (vgl. E-Mail des Staatssekretariats für Migration SEM vom 25. Mai 2016). Dies macht die Ausführungen des Beschuldigten nicht besonders glaubhaft. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Tat über drei Dokumente verfügt, welche er bei der Einreise und während des Aufenthalts in der Schweiz auf sich getragen hat: Zunächst besitzt der Beschuldigte eine italienische Identitätskarte ("carta d’identità") mit Gültigkeit bis zum 24. März 2014, welche auf der Rückseite den ausdrücklichen Vermerk enthält, dass sie nicht für eine Ausreise gültig ist (vgl. act. 003 f.). Des Weiteren verfügt der Beschuldigte aus humanitären Gründen über einen italienischen Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") mit Gültigkeit bis zum 6. März 2016 (act. 007 f.). Schliesslich kann der Beschuldigte ein italienisches Reisedokument für Ausländer ("titolo di viaggio per stranieri") vorweisen, welches bis zum 8. April 2015 und für alle von der italienischen Regierung anerkannten Staaten Gültigkeit hat (vgl. act. 011 ff.). Von diesen drei Dokumenten kann lediglich der italienische Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") zu einem Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz berechtigen. Dieser Aufenthalt fand von Ende April 2015 bis zum 17. Juni 2015 statt, zu einem Zeitpunkt also, in dem der italienische Aufenthaltstitel noch Gültigkeit hatte. Zudem dauerte der Aufenthalt rund 1 ½ Monate und damit weniger als 90 Tage, weshalb dafür kein zusätzliches Visum erforderlich war. Somit kann der Beschuldigte für diesen Aufenthalt eine Legitimation vorweisen. Anders sieht es hingegen bezüglich der Einreise Ende April 2015 aus: Wie bereits erwähnt, berechtigt die obgenannte Identitätskarte ("carta d’identità") ausdrücklich nicht zur Ein- bzw. Ausreise. Auch das obgenannte Reisedokument ("titolo di viaggio per stranieri") vermochte den Beschuldigten nicht zu einer Einreise in die Schweiz zu berechtigen, da dessen Gültigkeit bereits vor der Einreise abgelaufen war. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Dokument weder um einen Pass noch dürfte dieses ein durch die Schweiz anerkanntes Reisedokument darstellen. Schliesslich erscheinen die seitens des Amtes für Migration Basel-Landschaft und des Bundesamtes für Migration geäusserten Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2015, act. 143 f.) - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht von Vornherein als abwegig. Schliesslich ist zugestanden und belegt, dass der Beschuldigte bei seiner Einreise über keinen gültigen nationalen (nigerianischen) Pass verfügte. 2.3.3 Das Kantonsgericht stellt somit zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte zwar illegal in die Schweiz eingereist ist, da er weder über einen Pass noch über ein von der Schweiz anerkanntes Reisedokument verfügte. Dies wusste der Beschuldigte bzw. musste er wissen, hat er doch anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht selbst ausgeführt, dass er bei der nigerianischen Botschaft in Bern einen Pass beantragt habe, da seiner abgelaufen sei (vgl. act. 793). Der Beschuldigte reiste somit willentlich und wissentlich rechtswidrig in die Schweiz ein. Hingegen war der nachfolgende Aufenthalt - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - nicht mehr illegal, da der Beschuldigte den italienischen Aufenthaltstitel "permesso di soggiorno" vorweisen konnte. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich diesfalls als teilweise begründet, weshalb eine teilweise Gutheissung derselben erfolgt. Aus den genannten Gründen ist Dispositiv-Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils dahingehend zu korrigieren, dass der Beschuldigte zusätzlich wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Form von rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG schuldig zu sprechen ist. Dispositiv-Ziffer 2 des strafgerichtlichen Urteils ist hingegen dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte von der Anklage des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG freizusprechen ist. 3. Strafzumessung 3.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 5. bis zum 6. März 2013 in Polizeigewahrsam sowie vom 17. Juni bis zum 31. Juli 2015 in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von insgesamt 47 Tagen (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Das Verschulden des Beschuldigten bezeichnete die Vor-instanz in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten als nicht leicht wiegend, auch wenn der Fall im Rahmen der Strafzumessung eher im unteren Bereich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anzusiedeln sei (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Bezüglich der Legalbewährung des Beschuldigten hegte das Strafgericht erhebliche Bedenken. Es hielt daher aus spezialpräventiven Gründen eine teilbedingte Strafe mit dem maximal möglichen Strafvollzug als einen deutlich spürbaren Denkzettel für unabdingbar, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb es 8 Monate der Freiheitsstrafe als unbedingt und die restlichen 8 Monate als bedingt aussprach. Aus denselben Gründen erachtete das Strafgericht eine verlängerte Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe als angezeigt (vgl. S. 11 f. des angefochtenen Urteils). 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 30. Dezember 2015, die seitens des Strafgerichts ausgesprochene Freiheitsstrafe sei wegen des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz strafschärfend zu erhöhen, ohne eine konkrete Strafhöhe zu nennen (vgl. S. 1 der Berufungserklärung). Auch in ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht schliesst die Staatsanwaltschaft auf eine zusätzliche und angemessene Strafe wegen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft). Vor Strafgericht hatte die Staatsanwaltschaft noch ausdrücklich eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). 3.3 Die Verteidigerin hingegen schliesst in ihrer Berufungsantwort vom 16. März 2016 auf eine Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und damit einhergehend auf eine vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). Daran hält die Verteidigung auch in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 1 des Parteivortrages der Verteidigung). In ihrem Parteivortrag vor dem Strafgericht hatte die Verteidigerin noch für den Fall eines Schuldspruchs eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9 des Parteivortrages der Verteidigerin). 3.4.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In Bezug auf den Strafrahmen kann zunächst auf die Ausführungen der Vor-instanz auf S. 9 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Demnach bewegt sich der ordentliche Strafrahmen, ausgehend vom schwerwiegendsten Delikt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Zufolge Deliktsmehrheit ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zwingend zu schärfen, sofern für die weiteren Delikte dieselbe Strafart in Frage kommt (vgl. BGE 138 IV 120 Erw. 5.2). 3.4.2 Betreffend die Tatkomponenten ist den Erwägungen des Strafgerichts auf S. 10 f. des Urteils zu folgen: Der Beschuldigte handelte im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein, sondern nur, um schnell zu Geld zu kommen. Es ist ebenso davon auszugehen, dass der Beschuldigte hauptsächlich zum Zwecke der Tatbegehung in die Schweiz eingereist ist. Schliesslich ist zusätzlich erschwerend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte kurz nach der am 11. Mai 2015 erfolgten Eröffnung des Strafbefehls vom 22. Februar 2013 (vgl. dazu auch Erw. 3.4.3, 3.4.5 und insb. 4.4.2) delinquiert hat, was von Uneinsichtigkeit zeugt. 3.4.3 Auch bezüglich der Täterkomponenten kann zunächst auf das auf S. 9 f. des strafgerichtlichen Urteils skizzierte Vorleben des Beschuldigten verwiesen werden. Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind weitgehend unbekannt. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 22. Juni 2015 (act. 023 ff.) weist der Beschuldigte folgende Vorstrafen auf: Am 5. August 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten am 5. August 2012 eröffnet. Mit Urteil des Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2013 wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- verurteilt. Dabei wurde auf einen Widerruf der Vorstrafe verzichtet; hingegen wurde die Probezeit um 6 Monate verlängert. Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten laut Strafregisterauszug erst am 11. Mai 2015 durch persönliche Aushändigung durch die Polizei (vgl. Empfangsschein, act. 039, 079) eröffnet und es erwuchs am 22. Februar 2013 in Rechtskraft. Das Kantonsgericht berücksichtigt wie die Vorinstanz (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) diese Vorstrafen zu Lasten des Beschuldigten, auch wenn sie nicht vollumfänglich einschlägig sind. Des Weiteren ist zu Ungunsten des Beschuldigten zu bewerten, dass dieser im gesamten Verfahren wenig Reue oder Einsicht gezeigt und stattdessen vielmehr versucht hat, seine Tat zu bagatellisieren. Bezüglich seines Aussageverhaltens ist schliesslich mit dem Strafgericht ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten festzustellen, dass dieser jeweils nur so viel zugestanden hat, als ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. 3.4.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 Erw. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 Erw. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55 Erw. 5.6). Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 Erw. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 Erw. 5.8). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. So sind Geld- und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (BGE 138 IV 120 Erw. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 Erw. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 Erw. 4.2. f.). Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem nicht leichten Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils). Dies ist grundsätzlich und ergänzt durch die nachfolgende Begründung nicht zu beanstanden. Zusätzlich ist im Berufungsverfahren für die Widerhandlung gegen das AuG eine Strafe auszusprechen. Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass in casu eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Aus diesem Grund erfolgt vorliegend keine Asperation zur obgenannten Freiheitsstrafe, sondern es ist mangels Gleichartigkeit der Strafen für diese Widerhandlung eine eigenständige (Geld-)Strafe auszusprechen. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stuft das Kantonsgericht das objektive Verschulden, unter Berücksichtigung sämtlicher zuvor genannten objektiven und subjektiven Tatkomponenten, als nicht schwer ein, auch wenn es nicht zu bagatellisieren ist. Angesichts des für den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geltenden abstrakten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ist unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Tatkomponenten das Tatverschulden als eher leicht einzustufen, was mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen von bis zu maximal 360 Tagessätzen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erscheinen lässt. Dabei ist die Tagessatzhöhe angesichts der wenig bekannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 10.-- festzusetzen. Unter weiterer Berücksichtigung der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, fallen die teilweise einschlägigen Vorstrafen für das Verschulden leicht erschwerend ins Gewicht. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer tat- und täterangemessenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- zu verurteilen. 3.4.5 Bei den obgenannten Strafen stellt sich die Frage nach einem allenfalls bedingten oder teilbedingten Vollzug . Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materielle Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug bildet somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 42 N 7). Gerade eine frühere Bestrafung kann unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens negativ berücksichtigt werden; sie hebt die Vermutung einer günstigen Prognose auf ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., N 10; BGE 134 IV 1 Erw. 4.2.3, 98 IV 313), wobei besonders gleichartige Delinquenz gegen eine günstige Prognose spricht (BGE 100 IV 133). Berücksichtigt wird auch das Verhalten nach der Tat. So sind grundsätzlich Einsicht und Reue Voraussetzungen für eine gute Prognose ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., N 12; BGE 82 IV 82, 80 IV 94). Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., m.w.H.). Von besonderem Interesse ist auch das Verhalten im Strafverfahren ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., N 13). Schliesslich ist bei der Prognosestellung die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen, z.B. der Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., N 14; BGE 116 IV 99 f, 178, 107 IV 93, 100 IV 196, 257 f.). Demgegenüber kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, soll zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung angesetzt werden. Hingegen ist bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 134 IV 1 Erw. 5.3.1). Zusätzlich gilt es das Verschulden zu berücksichtigen. Bei Strafen bis zu zwei Jahren soll die teilbedingte Strafe nur Anwendung finden, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 1 Erw. 6.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung dieser Probezeit richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr, nicht nach der Schwere der Tat (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 1, m.w.H.). Bezüglich der in casu auszusprechenden Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 11 f. des Urteils (Erw. 5.2) verwiesen werden. Das Strafgericht wendet zu Recht nicht Art. 42 StGB (bedingte Strafen), sondern Art. 43 StGB (teilbedingte Strafen) an. So ist mit dem Strafgericht (vgl. S. 12, Erw. 5.3 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass die persönlichen wie auch beruflichen Lebensumstände des Beschuldigten mehrheitlich im Dunkeln liegen, was in erster Linie auf die fehlende Offenlegung der persönlichen Verhältnisse seitens des Beschuldigten zurückzuführen ist. Hinzu kommen die zuvor erwähnten weiteren Täterkomponenten (Erw. 3.4.3), insbesondere dessen bereits erwähnten Vorstrafen sowie die Delinquenz kurz nach Eröffnung des Strafbefehls vom 22. Februar 2013, was insgesamt zu grossen Bedenken hinsichtlich seiner Legalbewährung führt. An der Einschätzung des Strafgerichts ist nichts zu bemängeln: Aus spezialpräventiven Gründen benötigt der Beschuldigte eine Strafe mit Denkzettelfunktion. Nur auf diese Weise besteht die Möglichkeit, den Beschuldigten vor erneuter Delinquenz abzuhalten. Durch Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Vorstrafe vom 5. August 2012 und Verzicht auf deren Widerruf gemäss Vorstrafe vom 22. Februar 2013 wurden dem Beschuldigten hinreichend Chancen zur Besserung gewährt, welche er jedoch nicht zu nutzen wusste. Diese Fakten berücksichtigend, erachtet auch das Kantonsgericht das Aussprechen einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB als erforderlich, um dieser Legalprognose und dem bereits erwähnten nicht zu bagatellisierenden Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen. In Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB ist mit der Vorinstanz der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf die maximal möglichen 8 Monate festzusetzen, währenddem die übrigen 8 Monate bedingt auszusprechen sind. Ebenso ist aus den obgenannten Gründen die Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB im Einklang mit der Vorinstanz auf 3 Jahre festzulegen. Ähnliche Überlegungen sind Bezug nehmend auf die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- anzustellen. Auch in dieser Hinsicht sind keinerlei positive Elemente bei der Prognosestellung erkennbar. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe vom 5. August 2012 wegen Widerhandlung gegen das AuG fällt die Legalprognose sogar leicht negativer aus als betreffend die Widerhandlung gegen das BetmG. Wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 5. August 2012 noch zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, so hat er nunmehr die volle Härte des Gesetzes in Form einer unbedingten Geldstrafe zu gewärtigen. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- ist daher unbedingt auszusprechen. 3.4.6 Mit Urteil des Strafgerichts wurde der vom 5. bis zum 6. März 2013 in Polizeigewahrsam sowie die vom 17. Juni 2015 bis zum 31. Juli 2015 in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von insgesamt 47 Tagen an die Strafe angerechnet . Wie sich jedoch aus den Akten (vgl. Haftdaten gemäss ergänzter Anklageschrift vom 25. Februar 2016 sowie Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 16. Februar 2016) ergibt, verbrachte der Beschuldigte zusätzlich die Zeit bis zum 17. Februar 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Diese weiteren 201 Tage sind in Beachtung von Art. 51 StGB uneingeschränkt ebenfalls an die ausgesprochene Strafe anzurechnen (vgl. BGer 6B_571/2012 vom 14. Dezember 2015 Erw. 2.3; BGer 6B_385/2014 vom 23. April 2015 Erw. 3.3). Damit sind zusammen mit der von der Vorinstanz angerechneten Zeit im Polizeigewahrsam bzw. in der Haft von 47 Tagen insgesamt 248 Tage an die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Es erfolgt eine entsprechende Korrektur in Dispositiv-Ziffer 1. 3.4.7 Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Beschuldigte wird zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- verurteilt. Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe ist die vom 5. bis zum 6. März 2013 und vom 17. Juni 2015 bis zum 17. Februar 2016 ausgestandene Zeit in Form von Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug von insgesamt 248 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. 4. Widerruf 4.1 Das Strafgericht erklärte die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, um 6 Monate verlängert durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2015 (recte: 2013), in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). So stellte die Vorinstanz auf S. 12 des angefochtenen Urteils fest, dass der Beschuldigte zwar die vorliegende Tat innerhalb der verlängerten Probezeit gemäss Strafbefehl vom 22. Februar 2013 begangen habe. Abgesehen davon, dass diese wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ergangene Vorstrafe nicht einschlägig sei, gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Strafbefehl vom 22. Februar 2013 dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten anlässlich der Eröffnung vom 11. Mai 2015 übersetzt worden sei. Ihm sei der Strafbefehl offensichtlich ohne Übersetzung gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt worden. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten tatsächlich klar gewesen sei, dass die Verlängerung der Probezeit ab Eröffnung des Urteils zu laufen beginne (vgl. angefochtenes Urteil, a.a.O.). 4.2 Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 30. Dezember 2015, das Strafgericht überdehne in unbefugter Weise sein Beurteilungsermessen und den Grundsatz in dubio pro reo, wenn es lediglich auf eine Vermutung abstelle, dass dem Beschuldigten der Strafbefehl vom 22. Februar 2013 nicht übersetzt worden sei. Ganz im Gegenteil müsse gerade den Z.____-Behörden zugemutet werden, dass sie einem Beschuldigten einen Strafbefehl zumindest in groben Zügen übersetzen, dies umso mehr, als der Beschuldigte sich auch vor dem Strafgericht auf Englisch verständigt habe, eine Sprache, die nicht als exotisch bezeichnet werden könne. Der Beschuldigte habe sich im ganzen Strafverfahren und auch vor Strafgericht jeweils dumm gestellt und fast alles vergessen, was nicht glaubhaft sei. Daher sei die Vorstrafe zu widerrufen (vgl. S. 8 der Berufungserklärung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führt der Staatsanwalt zusätzlich aus, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte den in Frage stehenden Strafbefehl erhalten habe. Es frage sich noch, ob der Beschuldigte den Inhalt des am 11. Mai 2015 erhaltenen Strafbefehls vom 22. Februar 2013 verstanden habe oder aufgrund der Umstände habe verstehen müssen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). Es müsse davon ausgegangen werden, dass es dem üblichen in unserem Land angewendeten Standard entspreche, rechtshilfeweise in die Hand übergebene gerichtliche Dokumente zumindest in den groben Zügen zu übersetzen, wenn die empfangende Person es verlange oder wenn aufgrund der Umstände die Notwendigkeit dafür ersichtlich sei. Hinzu komme, dass in Nigeria Französisch Amtssprache sei. Es sei also unwahrscheinlich, dass die Polizei R.____ dem Beschuldigten den Strafbefehl wortlos übergeben habe. Wie den Akten der Stadtpolizei Z.____ zu entnehmen sei, habe diese den Beschuldigten festgenommen und ihn zur Sache befragt. Dass er also nicht gewusst habe, um was es gehe und dass er sich strafbar gemacht habe, stehe wohl ausser Zweifel. Schliesslich sei dem Beschuldigten der erste Strafbefehl vom 5. August 2012 in englischer Version ausgehändigt worden. Daraus folge, dass er auch für den zweiten Strafbefehl vom 22. Februar 2013 habe wissen müssen, welche Möglichkeiten gegen die Strafverfügungen vorzugehen ihm zugestanden seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f. des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). 4.3 Die Verteidigerin vertritt hingegen in ihrer Berufungsantwort vom 16. März 2016 ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil die Auffassung, der Aushändigungsbeleg bei ausländischen Beschuldigten werde eben gerade zwecks Vermeidung erfolgreicher Einsprachen normalerweise vom Dolmetscher unterschrieben. Dies sei im vorliegenden Fall unterlassen worden und es sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Verlängerung der Probezeit keine Kenntnis gehabt habe (vgl. S. 6 f. der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Verteidigerin, die Vorinstanz habe bereits aus dem Grund, dass die Vorstrafe nicht einschlägig gewesen sei, korrekterweise auf einen Widerruf verzichtet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 des Parteivortrages der Verteidigung). 4.4.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 StGB). Die neue Tat muss weitere Delinquenz befürchten lassen, also dazu führen, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt des vorangegangenen Urteils nunmehr der Vollzug notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter vom früheren Urteil überhaupt Kenntnis hatte (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., Art. 46 N 1, m.w.H.). Damit sich eine verurteilte Person entsprechend verhalten und "bewähren" kann, muss der Verurteilte wissen, dass und wie lange er unter Probe steht (vgl. BGE 110 IV 5, 104 IV 174). Dies gilt selbstredend analog bei einer Verlängerung der Probezeit, wie sie vorliegend angeordnet wurde. Art und Schwere der neuen Delinquenz dürfen auch im Rahmen der ordentlichen Prognose berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die Legalbewährung zulassen (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., N 9; BGE 134 IV 140 Erw. 4.5). 4.4.2 Wie im vorliegenden Fall den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte zunächst mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit 2 Jahren, verurteilt (vgl. act. 83 ff.). Mit weiterem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2013 wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- verurteilt. Dabei wurde auf einen Widerruf der Vorstrafe verzichtet, hingegen wurde die Probezeit um 6 Monate verlängert (vgl. act. 039 ff.). Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten laut Strafregisterauszug wie auch laut Vermerk auf dem Strafbefehl selbst erst am 11. Mai 2015 durch persönliche Aushändigung eröffnet (vgl. Empfangsschein, act. 039, 079), nachdem der im Ripol ausgeschriebene Beschuldigte am 10. Mai 2015 durch die Polizei des Kantons R.____ am 10. Mai 2015 angehalten und am 11. Mai 2015 in Z.____ nach Aushändigung des Strafbefehls gegen Empfangsschein wieder freigelassen worden war (vgl. act. 025, 039 ff., 075 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Kantonsgerichts zu Recht ins Feld führt, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dieser Strafbefehl dem Beschuldigten nicht in einer ihm verständlichen Sprache wie z.B. dem Englischen zumindest in den groben Zügen mündlich oder schriftlich übersetzt worden ist. Gemäss Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Strafbehörden dazu verpflichtet. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass mangelnde Sprachkenntnis das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen vermag (vgl. BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 Erw. 2.3.) Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst auch ein fremdsprachiger Beschuldigter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er auf einen mangels Sprachkenntnissen nicht verstandenen Strafbefehl nicht bzw. verspätet reagiert. Der Beschuldigte wäre diesfalls vielmehr verpflichtet gewesen, sollte er den Strafbefehl tatsächlich nicht oder nicht vollends verstanden haben, unverzüglich bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, handelte es sich doch um eine Gerichtsurkunde und damit auch für den Beschuldigten erkennbar um etwas Wichtiges (vgl. BGer 6B_108/2014 vom 3. April 2014 Erw. 2). Ebenfalls wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es Sache des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers ist, einen Antrag auf Übersetzung zu stellen (vgl. BGE 118 Ia 462 Erw. 2b, sowie Adrian Urwyler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 68 N 8). Das Kantonsgericht geht somit davon aus, dass der Beschuldigte die Tragweite des Strafbefehls vom 22. Februar 2013 verstanden hat, da dieser offensichtlich ein wichtiges Dokument darstellt und es für den Beschuldigten nicht das erste Mal war, dass er ein solches in den Händen hielt. Sollte der Beschuldigte den wesentlichen Inhalt dieses Strafbefehls nicht verstanden haben, dann hätte er zumindest nach Treu und Glauben nachfragen müssen. Zusammenfassend ist somit - abweichend von der Vorinstanz - von einer formaliter korrekten Eröffnung am 11. Mai 2015 auszugehen. Demnach erhielt der Beschuldigte am 11. Mai 2015 von der verlängerten Probezeit von 2 Jahren und 6 Monaten Kenntnis. Zufolge dessen begann die verlängerte Probezeit mit deren Kenntnisnahme durch den Beschuldigten am 11. Mai 2015 zu laufen und nicht schon mit dem Tag der Anordnung am 22. Februar 2013, da zu jenem Zeitpunkt die Probezeit gemäss Urteil vom 5. August 2012 noch nicht abgelaufen war (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB). Wie bereits oben (Erw. 2.3.2) konstatiert, reiste der Beschuldigte ca. Ende April 2015 unbefugt in die Schweiz ein, währenddem der daraufhin erfolgte Aufenthalt bis zum 17. Juni 2015 legal war. Diese illegale Einreise beging der Beschuldigte jedoch mangels entsprechender Kenntnis nicht während der laufenden, verlängerten Probezeit. Hingegen verstiess der Beschuldigte während der laufenden Probezeit gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei er diesbezüglich jedoch mit Blick auf die Vorstrafen nicht einschlägig, sondern als Ersttäter handelte. Es ist damit zusammenfassend und im Einklang mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Beschuldigte nicht während der laufenden Probezeit einschlägig, d.h. im Sinne der ausländerrechtlichen Gesetzgebung, delinquierte. Nach einer Gesamtwürdigung dieser Umstände erwartet das Kantonsgericht keine weiteren Delikte (derselben Art), welche einen Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf einen Widerruf verzichtet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft stellt sich somit in diesem Bereich als unbegründet heraus, weshalb sie abzuweisen ist. Wenn in Dispositiv-Ziffer 3 des strafgerichtlichen Urteils von der Vorstrafe vom 22. Februar 2015 (anstatt 2013) die Rede ist, handelt es sich hierbei offensichtlich um einen Verschrieb. Dieser ist im vorliegenden Berufungsurteil von Amtes wegen zu korrigieren. 5. Kosten des Strafgerichts 5.1 Das Strafgericht setzte die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 9‘400.75 fest. Diese Kosten erachtete es mit Blick auf die finanzielle Lage des Beschuldigten als offensichtlich uneinbringlich, weshalb es sie in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse nahm (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils, Erw. VI.). 5.2 Die Staatsanwaltschaft ficht auch diesen Teil des Urteils an und beantragt, die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. In seiner Berufungserklärung vom 30. Dezember 2015 wie auch anlässlich des Parteivortrages vor Kantonsgericht führt der Staatsanwalt zur Begründung aus, es gehe nicht an, auf eine vermutete Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten hin diese im Voraus zu erlassen. Die Auferlegung von Verfahrenskosten sei Teil einer Verurteilung und solle zusammen mit der Strafe unter anderem eine bessernde Wirkung auf den Betroffenen haben, von der Begehung von weiteren strafbaren Handlungen abzusehen. Ein Verzicht auf die Begleichung von Verfahrenskosten schon im Zeitpunkt der Urteilsfällung stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Straftätern dar, die sich ihrer Verfehlungen bewusst seien, sie bereuten und zudem bemüht seien, die Verfahrenskosten zumindest teilweise zurückzuzahlen. Der Verzicht auf den Vollzug der Verfahrenskosten stelle aber auch einen Widerspruch zur gesetzlichen Pflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO bezüglich der Verteidigungskosten dar. Würde immer nur auf die finanzielle Situation des Verurteilten abgestellt, käme auch diese Bestimmung wohl nie zur Anwendung (vgl. S. 8 f. der Berufungserklärung sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f. des Parteivortrages der Staatsanwaltschaft). 5.3 Demgegenüber erachtet die Verteidigung den vorinstanzlichen Kostenentscheid als richtig (vgl. S. 7 der Berufungsantwort vom 16. März 2016). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt die Verteidigerin ergänzend aus, das Vorgehen des Strafgerichts entspreche der gängigen Praxis (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 des Parteivortrages der Verteidigung). 5.4 Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO regelt den Grundsatz, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO übernimmt die in allen bisherigen schweizerischen Strafprozessordnungen (Bund und Kantone) enthaltene Regel. Eine Regelung, wonach der Staat sämtliche Kosten eines Strafverfahrens in jedem Fall endgültig tragen soll, wurde für die StPO nicht in Erwägung gezogen (vgl. Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 426 N 2). Diese Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die verurteilte beschuldigte Person die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft verursacht hat. Im strafprozessualen Kostenrecht gilt mithin grundsätzlich das Verschuldensprinzip, wobei das kostenrechtliche Verschulden der verurteilten beschuldigten Person präsumiert wird ( Thomas Domeisen , a.a.O., N 2a). Gemäss § 4 Abs. 3 GebT kann das zuständige Gericht unter anderem dann von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt. Das Kantonsgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass der Beschuldigte i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, einen Wohnsitz sowie eine Arbeitsstelle in Italien und steht per E-Mail in Kontakt mit seiner Verteidigerin. Der Beschuldigte ist mit seinen 29 Jahren noch jung. Es ist davon auszugehen, dass er künftig in der Lage sein wird, die Verfahrenskosten abzuzahlen, sollte er in Italien weiterhin einer Arbeit nachgehen können. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte wieder einmal in die Schweiz einreisen könnte. Von einer dauernden Uneinbringlichkeit, wie sie die Vorinstanz angenommen hat, ist somit nicht auszugehen. Art. 425 StPO, worauf sich das Strafgericht bei seinem Kostenentscheid ebenfalls abgestützt hat, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es dort um die nachträgliche Stundung, Herabsetzung oder den Erlass von bereits bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten geht, hier jedoch die Frage, ob überhaupt eine Forderung gegenüber dem Verurteilten begründet werden soll, zu prüfen ist. Im Übrigen ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach es keine Ungleichbehandlung von verurteilten Personen allein gestützt auf deren in- oder ausländischen Wohnsitz geben und stattdessen die Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgen sollen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit in diesem Punkt als begründet und ist daher gutzuheissen. Ziff. 7 des Urteilsdispositivs des Strafgerichts ist deshalb dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘050.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten gehen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 4‘500.-- festgesetzt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Berufung der Staatanwaltschaft teilweise gutgeheissen. Mit Blick auf die seitens der Parteien gestellten Anträge rechtfertigt sich, die obgenannten Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 (= Fr. 3‘000.--) dem Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= Fr. 1‘500.--) dem Staat aufzuerlegen. 2. Ausserordentliche Kosten Dem Beschuldigten wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2016 die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit Advokatin Jessica Glanzmann bewilligt. In ihrer Honorarnote vom 30. Mai 2016 macht die amtliche Verteidigerin einen Zeitaufwand von 13,67 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 29.50 sowie 8% MWSt geltend. Dies ist mit Blick auf die Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der detailliert aufgeführte Aufwand von 180 Minuten Vorbereitung für die Hauptverhandlung am 27. Mai 2016 erscheint jedoch in Anbetracht der weiteren Positionen wie insbesondere des Aufwands für die Rechtsschrift von 270 Minuten als zu hoch. Das Kantonsgericht erachtet unter Berücksichtigung dessen einen Aufwand von 60 Minuten Vorbereitung für die Hauptverhandlung am 27. Mai 2016 als angemessen; entsprechend ist der bisherige Stundenaufwand auf 11,5 Stunden herabzusetzen. Hinzuzufügen ist indessen der Aufwand der Verteidigerin für die Hauptverhandlung vor Kantonsgericht am 31. Mai 2016, welcher 2,5 Stunden beträgt. Bei einem Stundenaufwand von insgesamt 14 Stunden resultiert ein Honorar von Fr. 2‘800.--, zuzüglich der Auslagen von Fr. 29.50, somit von Fr. 2‘829.50. Unter Hinzurechnung von 8% MWSt (= Fr. 226.35), ergibt sich ein Betrag von insgesamt Fr. 3‘055.85, welcher aus der Staatskasse auszurichten ist. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts vom 16. Oktober 2015, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , unter Anrechnung der vom 5. bis zum 6. März 2013 in Polizeigewahrsam sowie vom 17. Juni 2015 bis zum 31. Juli 2015 in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von insgesamt 47 Tagen , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

2. In Ziff. 2 der Anklageschrift wird das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 gegen den Beschuldigen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, um 6 Monate verlängert durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2015, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.

7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘050.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.--sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung in den Ziffern 1, 2, 3 und 7 wie folgt geändert: "1. A.____ wird der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise) schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- , unter Anrechnung der vom 5. bis zum 6. März 2013 in Polizeigewahrsam sowie der vom 17. Juni 2015 bis zum 17. Februar 2016 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigem Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 248 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 34 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

2. Von der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (rechtswidriger Aufenthalt; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) wird der Beschuldigte freigesprochen .

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2012 gegen den Beschuldigen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, um 6 Monate verlängert durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2013, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.

7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘050.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.--sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4‘500.-- gehen im Umfang von Fr. 3‘000.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 1‘500.-- zu Lasten des Staates. Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Jessica Glanzmann, wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘829.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (= Fr. 226.35), somit insgesamt Fr. 3‘055.85, aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen